zu versteuerndes Einkommen Definition Das zu versteuernde Einkommen (kurz: zvE) ist nach § 2 Abs. 5 EStG und § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das zvE wird über mehrere Zwischenschritte – Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen – ermittelt. Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens geben § 2 Abs. 3 bis 5 EStG sowie R 2 EStR vor. Auch die Körperschaftsteuer (KSt) für Kapitalgesellschaften bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen als Ausgangspunkt, wobei dieses für die KSt-Bemessung noch angepasst wird (§ 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG). Alternative Begriffe: Bemessungsgrundlage Einkommensteuer. Zu versteuerndes Einkommen ermitteln Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft + 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Schema zur ermittlung des zu versteuernden einkommens in english. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG = 8.
Zu versteuerndes Einkommen: Berechnung Altersentlastungsbetrag Mit dem Altersentlastungsbetrag begünstigt der deutsche Gesetzgeber alle Einkünfte außer Renten und Pensionszahlungen. Den Anspruch kann eine steuerpflichtige Person geltend machen, wenn sie das 64. Lebensjahr vollendet hat. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag steht alleinerziehenden Elternteilen zu. Möchte ein Arbeitnehmer von dieser Steuersubvention profitieren, muss sie sich auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse 2 eintragen lassen. Sonderausgaben Sonderausgaben sind steuerrelevante Ausgaben, die weder den Werbungskosten noch den Betriebsausgaben zuzurechnen sind. Informationen zur Rentenbesteuerung. Zu den typischen Sonderausgaben rechnen die Spenden und Unterhaltsleistungen an einen ehemaligen Ehepartner. Außergewöhnliche Belastungen Als außergewöhnliche Belastungen erkennt der Gesetzgeber hohe Krankheitsaufwendungen oder Beerdigungskosten an. Diese Aufwendungen werden in der Steuererklärung nur berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung eines Steuerpflichtigen übersteigen.
Grundsätzlich besteht für alle Steuerpflichtigen – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende Steuererklärungspflicht. Es muss jedoch keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens | Definition und Erklärung. Das Finanzamt kann darüber hinaus Rentnerinnen und Rentner von der Steuererklärungspflicht entbinden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlich geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen wird. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit keine Steuererklärung einreichen mussten, ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse (zum Beispiel durch Rentenerhöhungen) wesentlich geändert haben und die steuerpflichtigen Rentenanteile dadurch den Grundfreibetrag übersteigen. Alleinstehende Rentnerinnen oder Rentner, die keine weiteren Einnahmen erzielen, sind nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt.