Die Differenz zwischen dem gebuchten und dem angemessenen Zinsaufwand sei als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. FG Köln bejaht vGA Gegen den geänderten Bescheid klagte die GmbH zunächst erfolglos. Das FG Köln folgte in seinem Urteil vom 29. 6. 2017 der Auffassung des Finanzamts (Az. : 10 K 771/16). Eine vGA liege vor, da die Zinsvereinbarung des Gesellschafterdarlehens dem Fremdvergleich nicht standhalte. Maßstab sei der Zinssatz i. H. von 4, 78% des Bankdarlehens. Die insolvenzrechtlich vorgeschriebene Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens oder das Fehlen von Sicherheiten führe nicht dazu, dass dieser Vergleichsmaßstab ausscheidet, so das FG Köln. Ein Risikozuschlag bei der Zinsfestlegung sei folglich nicht gerechtfertigt. Das ebenfalls unbesicherte Verkäuferdarlehen – welches von einem fremden Dritten gewährt wurde – sei für die Höhe eines fremdüblichen Zinses ebenfalls unbeachtlich, obwohl es trotz geringerer Laufzeit höher verzinst war. BFH zur Verzinsung von Gesellschafterdarlehen. Nach der Auffassung der Kölner Finanzrichter besteht hier die Möglichkeit, dass der Zinssatz aufgrund anderer Interessenslagen (z.
Entscheidung des BFH Die gegen diese Entscheidung des FG Köln gerichtete Revision der A-GmbH hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Rechts- und Steuerkanzlei Peter Eller München: Gesellschafterdarlehen: Angemessener Zinssatz im Vergleich zu Fremddarlehen. Dabei begründete der BFH seine Entscheidung im Wesentlichen (verkürzt) wie folgt: Besichertes Bankdarlehen ist kein Vergleichsmaßstab Indem das FG Köln das vorrangige und voll besicherte Bankdarlehen als Maßstab für seine Prüfung herangezogen hat, habe es gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, sofern es ohne gegenteilige Feststellungen annimmt, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins ("Preis") vereinbaren würde, wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen. Dieser Verstoß lasse sogar die Bindung des BFH (als Revisionsinstanz) an die tatrichterlichen Feststellungen des FG entfallen. Rangminderung im Insolvenzfall für den Fremdvergleich rechtlich unbeachtlich Bei der Ermittlung eines fremdüblichen Darlehenszinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen stehe die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit für Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall (§ 39 Abs. 5 InsO) einem Risikozuschlag nicht entgegen.
Darlehensgeber waren der Verkäufer des Akquisitionsobjekts, die Gesellschafterin der inländischen GmbH sowie eine Geschäftsbank. Das Gesellschafterdarlehen war mit 8% p. a. über eine Laufzeit von 10 Jahren verzinst, unbesichert und nachrangig. Vergleichbar unbesichert und nachrangig war das Verkäuferdarlehen mit 10% p. über eine Laufzeit von 6 Jahren. Das Bankdarlehen war hingegen vorrangig und voll besichert. Bei einer Laufzeit von lediglich 5 Jahren wurden hier rd. 5% p. fällig. Das Finanzamt hielt die vereinbarten Zinsen des Gesellschafterdarlehens für überhöht und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Der fremdübliche Zins betrüge 5% und würde sich – trotz abweichender Laufzeit und Besicherung – am Bankdarlehen orientieren. Die Klägerin argumentierte, dass die Angemessenheit der Verzinsung des Gesellschafterdarlehens anhand einer Benchmarking-Studie nachgewiesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Verkäuferdarlehen mit 10% p. höher verzinst wurde, obwohl dieses noch vorrangig vor dem Gesellschafterdarlehen bedient werden müsse.
Das BFG gab dem österreichischen Steuerpflichtigen teilweise Recht und verminderte die zu verrechnenden Zinsen im Jahr 2014 von 5, 5% auf 4%, weshalb sich die Hinzu- und Abrechnungen im Betriebsprüfungszeitraum 2014, 2015 und 2016 letztlich weitgehend ausgeglichen haben. Es wurde keine ordentliche Revision als zulässig erachtet. Fazit Nach Ansicht des österreichischen BMF ist für Zwecke der Verprobung der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen nur bedingt auf Zinssätze abzustellen, die von einer externen Bank gewährt werden. Dies liegt ua daran, dass eine Bank andere unternehmerische Zielsetzungen als vergleichsweise eine Konzerngesellschaft verfolgt und bei Zinsen gewinnorientiert agiert, während im Konzern zumeist die Verteilung und Aufrechterhaltung von Liquidität im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall wurde von dieser Ansicht durch das BFG eine Ausnahme gemacht, da Konzerndarlehen regelmäßig unbesichert erfolgen und die konzernintern fehlende Gewinnmaximierung nach Auffassung des BFG mit der fehlenden Besicherung aufgerechnet werden könne.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem zweiten Urteil mit Datum vom 18. 05. 2021 – I R 62/17 (veröffentlicht am 28. 10. 2021) über die wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Gesellschafterdarlehen sein darf. Zuvor äußerte er sich bereits zur Frage der fremdüblichen Verzinsung von konzerninternen Darlehen (BFH vom 18. 2021 – I R 4/17). Hintergrund Die Höhe des Zinses, zu dem ein Gesellschafter ein Darlehen an seine Gesellschaft gewährt, ist grundsätzlich am Fremdvergleichsmaßstab zu messen. Demnach werden Zinszahlungen auf Gesellschafterdarlehen steuerlich nur in der Höhe anerkannt, wie sie auch unter fremden Dritten vereinbart worden wären. Darüberhinausgehende Zahlungen wären als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, da dies dem Fremdvergleich widersprechen würde. Sachverhalt im Einzelnen Klägerin im Streitfall ist eine inländische GmbH, die zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs drei Darlehen erhielt, welche hinsichtlich Laufzeit, Darlehenszins und Besicherung jeweils unterschiedlich ausgestaltet waren.
In diese Betrachtung seien alle maßgeblichen Umstände der Darlehensgewährung mit einzubeziehen. Hierzu gehörten vor allem auch Aspekte der Sicherheit und Besicherung des Darlehens. Bei den risikobehafteten Gesellschafterdarlehen müsse man dann das konkrete Darlehen mit anderen Darlehen derselben Risikostufe vergleichen. Bedeutung des Urteiles Der BFH hat also bezüglich der Methodik der Beurteilung der Fremdüblichkeit für Klarheit gesorgt. Der Streit wird sich in Zukunft auf den o. g. Vergleich innerhalb der konkreten Risikostufe konzentrieren.