-> hier wird explizit, so wie im Beispiel genannt, auf eine einzige UN-Nr. in loser Schüttung verwiesen. Gruß aus München Günther Homann [ Re: G. Homann] #4968 27. 2007 08:53 Hallo, nur zu meinem Verständnis: Die Fragestellung ist doch folgende: - Ist der Transport wie oben beschrieben richtig oder falsch gekennzeichnet. So wie ich die UA 5. 4 und 5. 6 auslege ist es (bezogen auf orange Tafeln) richtig entweder 1. den Container mit Nummern und das Fahrzeug neutral zu kennzechnen oder 2. das Fahrzeug mit Nummern und den Container nicht zu kennzeichnen Der UA 5. 6 erlaubt doch explizit die Ausnahme von UA 5. 4. Ich erkenne hier kein Fehlverhalten wenn sowohl Fahrzeug als auch Container mit orangen Tafeln mit Nummern gekennzeichnet werden (zumindest solange die Nummern auf allen Tafeln übereinstimmen). Gruß R. #4969 27. Orange farbe warntafel gefahrgut. 2007 10:17 Hallo Ritchie, da wurde ja mal wieder ein schöner Ball ins Spielfeld geworfen. Ich habe die gleichen Bedenken wie Gandalf, die andere Auslegung ist aber bei näherer Betrachtung auch nicht von der Hand zu weisen.
Orangefarbene Warntafel (Kapitel 5. 3 ADR) 5. 3. 2. 1. 1: Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5. 1 versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Orangefarbene Warntafeln. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben. Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. Wenn Tanks gemäß Absatz 5. 3 ADRgekennzeichnet sind, muss diese Tafel dem gefährlichsten im Tank beförderten Stoff entsprechen. 5. 8: Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein. 5. 5: Wenn die orangefarbene Tafel auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
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Im Werksverkehr ist das auch rechtlich kein Problem, bei "Fremdbeförderung" für dritte Absender jedoch schon, da der Fahrzeugführer in diesem Fall ja KEINE "sonstige verantwortliche Person" im Dienst des Absenders ist und somit auch nicht eigenmächtig in den Text des Beförderungspapiers eingreifen darf. Grüßle, Markus #3531 30. 2005 10:47 Registriert: Feb 2002 Beiträge: 78 ück Hallo Peter, aus Überwachersicht sehe ich das Problem folgendermaßen: Wenn ich die Fragestellung richtig verstanden habe, handelt es sich zu Beginn der Beförderung um einen Transport, der nach den vollen Gefahrgutvorschriften abgewickelt wird, d. h. sowohl das Fahrzeug als auch die Papiere müssen den gesamten Vorschriften entsprechen. Nach Teilentladungen wird dann aber die Mengengrenze nach 1. 6 ADR unterschritten. Warntafel orange mit UN-Nummer 1263 - Aufkleber-Shop. Klappt der Fahrer nun die Tafeln zu, müßte eigentlich das Beförderungspapier geändert werden, wozu der Fahrer aber nicht berechtigt ist, denn das ist Sache des Absenders. Also dürfte der Fahrer die Tafel rein rechtlich gesehen in diesem Fall nicht zuklappen sondern er müßte den Transport unter regulären Bedingungen zu Ende führen.