| 30. 03. 2010 04:31 | Preis: ***, 00 € | Strafrecht Sehr geehrte Damen und Herren, ich benötige einen dringenden Rat. Gestern erhielt ich ein Schreiben von der Polizei bzgl. Anzeige wegen Betrug und Urkundenfälschung. Ich soll eine Zeugenaussage wegen Anzeige gegen unbekannt machen. Wortlaut der Polizei: In den Vertragsunterlagen sind Sie als Mitarbeiter verzeichnet. Darüber hinaus wurden Sie als der zuständige Händler ermittelt, der für den Vertragsabschluss verantwortlich war. Ich habe im vergangenen Jahr für einen Zeitraum von 3 Monaten für eine bekannte große DSL Firma Verträge verkauft. Nun habe ich dieses oben genannte Schreiben erhalten, worin der Kunde aussagt, dass er nie einen DSL Vertrag bei uns abgeschlossen hat, bzw. eine Unterschrift geleistet hat. Polizeikontrolle endet mit Anzeige– wegen Urkundenfälschung. Nun die Frage, wie kommen wir an seine kompletten Daten wenn er nie bei uns etwas bestellt und unterschrieben hat? Weiterhin hat diesen besagten Vertrag eine meiner Mitarbeiterinnen abgeschlossen. Wie kann ich beweisen, dass dieser besagte Kunde dieses Produkt bei uns am Verkaufsstand bestellt, und den Vertrag unterschrieben hat?
Das ist meist unangenehm. Außerdem müssen dann in der Regel die Erwachsenen eine Strafe an das Verkehrsunternehmen zahlen, weil sie für das Verhalten ihres Kindes verantwortlich gemacht werden. Auch das Jugendamt kann von der Polizei informiert werden und kümmert sich dann ebenfalls um die Angelegenheit. Jugendliche ab 14 Jahren können laut Gesetz für ihr Verhalten bestraft werden. Je älter ein junger Mensch ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Tat nicht ohne spürbare Folgen bleibt. Neben dem Ermittlungsverfahren bei der Polizei wird die Sache natürlich den Eltern gemeldet. Auch das Jugendamt erhält Bescheid, und am Ende muss sich die Justiz um die Angelegenheit kümmern. Häufig werden Maßnahmen wie z. Sozialstunden verhängt. Bei schweren Vergehen oder wiederholten Verstößen können andere Strafen drohen. Neben den Strafermittlungen (der Täter hat dann eine Akte bei der Polizei! Anzeige urkundenfälschung.. | RollerTuningPage. ) kann ein Verkehrsunternehmen auch Schadenersatz fordern. Dann müssen der Jugendliche oder seine Eltern ein "erhöhtes Beförderungsentgelt" zahlen, das vielfach teurer ist als ein regulärer Fahrschein.
Du hast zum Tatvorwurf immer noch nichts genaues gesagt. Also alles nur leeres Geschwafel? Gib mal Milch! anzeige urkundenfälschung.. Beitrag #15 nichts leeres geschwafel es wurde am freitag fallen gelassen es ginbg darum ich sollte ein angemaltes 2007er kennzeiochen an meinen alten roller geschraubt haben den verkauft haben und er gesgat haben er ist noch versichert. wenn ihr wollt kann ich auch den brief hochladen OMG EDIT: habe den brief nciht mehr gefunden es war kein urkundenfälschung sondern ein kennzeichenmissbrauch. Urkundenfalschung anzeige polizei berlin. da stand aufjedenfall drin das es für mich eingestellt wird. Zuletzt bearbeitet: 24. Beitrag #16 Dennis, wenn Du Dir weiterhin jeden Wurm aus der Nase ziehen lässt, erschlag ich Dich noch. Ich fasse mal zusammen was ich verstanden habe, korrigiere mich falls nötig. Du hast einen Roller verkauft. Der Käufer hat ein altes angemaltes NS dran gemacht, ist gefahren, wurde kontrolliert und hat behauptet er hätte den Roller so von Dir gekauft. Richtig so? Danke Ralf anzeige urkundenfälschung.. Beitrag #17 nichts leeres geschwafel es wurde am freitag fallen gelassen es ginbg darum ich sollte ein angemaltes 2007er kennzeiochen an meinen alten roller geschraubt haben den verkauft haben und er gesgat haben er ist noch versichert.
Nicht gemäß § 267 StGB unter Strafe gestellt ist die bloße schriftliche Lüge. Wenn also ein Arzt ein Attest darüber ausstellt, dass ein Patient einen bestimmten Termin in seiner Praxis wahrgenommen hat, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt, ist dennoch nicht von einer Urkundenfälschung auszugehen. Eine unechte Urkunde wird hier nicht hergestellt. Er ist der richtige Aussteller und der gedankliche Inhalt stammt von ihm. Es handelt sich nur um eine schriftliche Lüge, die den Tatbestand des § 267 StGB nicht erfüllt. Bei Falschabrechnungen muss unterschieden werden. In der Regel wird Betrug und nicht Urkundenfälschung zu bejahen sein. Denn in der Rechnung wird nicht über den wahren Aussteller des Rechnungsstellers getäuscht. Getäuscht wird nur über die abgerechnete Leistung. Anders zu beurteilen ist der Sachverhalt, wenn gefälschte Belege der Abrechnung als Nachweis beigefügt werden. Die gefälschten Belege sind als gefälschte Urkunden anzusehen. Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Urkundenfälschung ist damit zu bejahen. Als Urkunde gilt auch eine Fahrkarte.