Insbesondere beim Auf-, Um- und Abbau sowie beim Arbeiten auf Gerüsten bestehen für die Beschäftigten eine Vielzahl von Gefahren, die sich durch präventive Maßnahmen durchaus verringern lassen. Abkehr von der "quasi-tolerierten" Baupraxis Konkret geht es bei der TRBS 2121-1 um die "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten". Angesicht der Tatsache, dass der Einsatz von Arbeits- und Schutzgerüsten die zentrale Voraussetzung für fast alle Formen des Hochbaus ist, bedeutet die erneuerte TRBS 2121-1 eine Zäsur gegenüber einer bisher "quasi-tolerierten" Baupraxis, in der die Sicherheitsfragen als Hemmnis für die Wirtschaftlichkeit erscheinen. Gerüste benötigen Montageanweisungen und Gebrauchsanleitungen Grundsätzlich sind nach der neuen TRBS 2121-1 bestimmte Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Dazu zählt zunächst einmal der Nachweis der Brauchbarkeit. Dieser gilt als erbracht, wenn der Aufbau nach allgemein anerkannter Regelausführung erfolgt und, sofern in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) gefordert, das Gerüstsystem über eine gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.
Es dürfte aber im Sinne beider Parteien, des Gerüstbauers wie des Auftraggebers, sein, bereits von vornherein Streit zu vermeiden und klare Verhältnisse bezüglich der Gerüstzugänge zu schaffen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Auftraggeber vor Vertragsschluss auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der TRBS 2121-1 bezüglich des Gerüstzugangs hinzuweisen und klarzustellen, dass die Ausführung von Treppentürmen gesondert beauftragt werden muss. Gleichzeitig können Sie ein Angebot bezüglich des Treppenturms unterbreiten und vorsorglich Bedenken für den Fall anmelden, dass der Auftraggeber die Nutzung des Gerüstes ohne Treppen anstrebt. Schlägt der Auftraggeber diese Bedenken in den Wind, ordnet er also die Erstellung ohne Treppenturm an, bleibt das Gerüst trotzdem vertragsgemäß und "freigabefähig" (s. o. ). Es ist deshalb auch nicht erforderlich, das Gerüst zu sperren. Für den o. g. Hinweis an den Auftraggeber können Sie den Mustervordruck verwenden, den wir Ihnen im geschützten Bereich der Innungshomepage zur Verfügung stellen.
Herzlichen Dank an Herrn Walter Stuber, für seinen Gastbeitrag bei Blizzard Gerüstsysteme. Wir freuen uns, dass das Thema Arbeitssicherheit so ernst genommen wird. Walter Stuber, Geschäftsführer Gemeinhardt Service GmbH Die TRBS 2121 sorgt unter Gerüstbauern für hitzige Diskussionen. Praktisch kaum umsetzbar, zu aufwändig, erhöht die Kosten, so heißt es. Tatsächlich: Wenn ich Gerüste im Aufbau sehe, entsprechen bestenfalls 20 Prozent den neueren Technischen Regeln zur Betriebssicherheit. Mich macht das fuchsig – aus zwei Gründen. Zum einen müssen wir Unternehmer für die größtmögliche Arbeitssicherheit unserer Mitarbeiter sorgen. Es ist schlicht unsere Fürsorgepflicht. Zum anderen müssen wir als Gewerk gemeinsam handeln und alle eine hohe Qualität liefern. Nur so kommen wir aus der Schmuddelecke raus, dass kräftige Männer – wo sind unsere Azubinen? – für billiges Geld schnell ein Gerüst hinstellen. Der Chef ist für die Arbeitssicherheit verantwortlich Seit mehr als zehn Jahren gibt es die vorlaufenden oder Montagesicherheitsgeländer.
Mangelfrei ist die Leistung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B dann, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Neben den ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführten Kriterien bestimmen also auch die anerkannten Regeln der Technik das Leistungssoll. Haben die Vertragsparteien bezüglich der Gerüstzugänge nichts anderes vereinbart, hat der Gerüstersteller seine Leistungspflicht erfüllt, wenn er das Gerüst mit den gemäß Abschnitt 5. 8. 1 DIN EN 12811-1 (Arbeitsgerüste) ausreichenden innenliegenden Leitergängen ausgestattet hat. Das Errichten von Treppentürmen aber stellt gemäß Abschnitt 4. 11 DIN 18451 stets eine besondere Leistung dar, also eine solche, die nur dann zur vertraglich geschuldeten Leistung gehört, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt ist. Zusätzlich ist hier Abschnitt 0. 4 DIN 18451 zu beachten, wonach vom Auftraggeber nach den Erfordernissen des Einzelfalles in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Anzahl und Art von Zugängen wie Treppentürmen gemacht werden müssen.