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Hier schafft der Bundesgerichtshof nun Abhilfe. Er entschied: Der Nießbrauchsvorbehalt hat zur Folge, dass die Eltern - aus den ihnen vorbehaltenen Mieterträgen des Objekts - zumindest einen Teil ihres Unterhaltsbedarfs selbst decken können. Soweit die Pflegekosten nicht anderweitig aufgebracht werden können, müssen die Eltern die Mieterträge hierfür einsetzen. Dies kommt auch dem Sozialamt zugute. Archiv - Notar Dr. Veit, Heidelberg - Freiberufliches Notariat. Dessen Interessen werden nur durch die Übertragung der übrigen - über die Möglichkeit der Eigennutzung und Vermietung hinaus - mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse - etwa zum Verkauf - auf die Kinder berührt. Diese Übertragung findet jedoch sofort mit dem Wechsel des Eigentums statt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, für den Beginn der Zehnjahresfrist des § 528 BGB zusätzlich ein "endgültiges Vermögensopfer" zu fordern. Fazit: Sind seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen, droht keine Rückforderung der Schenkung mehr bei Sozialhilfebedürftigkeit. Freilich sind die Mieterträge zur Pflege beizusteuern.
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können. Das Sozialamt wird dann die Auszahlung einer Miete verlangen (egal wer dort einzieht), wenn Ihre Mutter das Nießbrauchsrecht aufgibt. Dies geschieht schon durch den Umzug ins Pflegeheim. Dadurch wird Ihnen der Wert des Nießbrauchs unentgeltlich überlassen (geschenkt). Diese Schenkung führt zu einem Rückgewährungsanspruch. Diesen wird der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und die Schenkung herausverlangen. Das OLG Köln hat in einem vergleichbaren Fall voll im Sinne des Sozialhilfeträgers entschieden (Az. 7 U 119/16). Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Krueckemeyer Rechtsanwalt Rückfrage vom Fragesteller 19.