Eine in der Schule festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeit kann als Entwicklungsrückstand im schulischen Lernen verstanden und in vielen Fällen durch eine entsprechende Förderung aufgeholt werden. Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und/oder beim Lesen haben, die nicht durch sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten "Lernen" oder "Geistige Entwicklung", fehlenden Unterricht oder mangelnde Sprachkenntnisse verursacht sind. Bildung - Berlin - GEW für mehr Geld für Lehrerbildung im neuen Doppelhaushalt - Bildung - SZ.de. Bleiben diese Schwierigkeiten trotz individueller längerfristiger Fördermaßnahmen bestehen und sind nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen, ist von einer stark ausgeprägten Lese-Rechtschreibschwierigkeit auszugehen. Ansprechpartner in der Schule Die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft wendet Testverfahren an, die eine differenzierte Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ermöglichen, leitet Maßnahmen zur Förderung ein und berät dazu.
Die Lehrenden prüfen dann die Fälle individuell, so dass ggf. eine vorzeitige Zulassung und eine höhere Gewichtung der Priorität erfolgen kann. Nachweise sind dann auf Nachfrage später zu erbringen. Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten - Berlin.de. Im Nachhinein können Sie keinen Nachteilsausgleich beantragen. Das heißt, der Antrag auf bevorzugte Zulassung muss in Agnes bis zum Anmeldeende eingetragen sein. Wie andere Fächer bevorzugt zulassen, finden Sie hier:
Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten. Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. (4) Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig. Start - Nachteilsausgleich CAJ Berlin. In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden. Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen. Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden. Okay Impressum
Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. (6) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht verändert werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.