(1) 1 In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. BUH - Prozessbericht über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. 2 Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. 3 Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. (2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) 1 Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. 2 Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. 3 Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. 4 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. 5 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen. Zu § 8: Geändert durch G vom 24. Ausnahmebewilligung nach 8 ho chi minh. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) und 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).
Gemäß § 8 Handwerksordnung (HwO) kann eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle in Ausnahmefällen dann erteilt werden, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellt. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Der Begriff der Unzumutbarkeit wurde im November 2000 in den sog. Leipziger Beschlüssen (in Anlehnung an die Rechtsprechung) konkretisiert. Handhabung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 HwO. In NRW wurden bis zum 30. Juni 2006 Antragstellungen gemäß § 8 HwO von der jeweils zuständigen Bezirksregierung entschieden. Seit Juli 2006 obliegt diese Zuständigkeit den Handwerkskammern. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gemäß Ziffer 2. 6. Leipziger Beschlüsse ist bei "Arbeitslosigkeit und bei drohender Arbeitslosigkeit in Folge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder Umstrukturierungen handwerklicher Betriebe" ein Ausnahmefall im Sinne von § 8 HwO anzunehmen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin mehrere Jahre in dem Bereich beschäftigt war und aus Mangel an offenen Stellen in seinem/ihrem Beruf keine adäquate Stelle findet.