Ist das Familienheim Bestandteil der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, ist eine solche Zuwendung unter Lebenden an den eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten von der Schenkungssteuer befreit. Demzufolge kann man sein Eigenheim ohne Weiteres an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verschenken, ohne hohe Forderungen des Finanzamtes im Rahmen der Schenkungssteuer fürchten zu müssen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um selbstgenutzten Wohnraum handelt. Vorgezogenes erbe haus for sale. Immobilien, die lediglich als Kapitalanlage dienen, sind von dieser Regelung folglich ausgenommen und unterliegen der normalen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Als Eigentümer eines Eigenheims kann man durch eine lebzeitige Hausübertragung auf den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner Steuern sparen und so dafür Sorge tragen, dass der Anteil des Vermögenswertes, den der Fiskus basierend auf dem ErbStG für sich beanspruchen kann, möglichst gering ausfällt, was natürlich im Sinne aller Beteiligten sein dürfte.
Vorzeitige Hausübergabe als Alternative zum Vererben Menschen, die ein Haus ihr Eigen nennen können und für den eigenen Erbfall vorsorgen möchten, sollten auch über eine Hausschenkung als Alternative zum Vererben nachdenken. Diese Option der lebzeitigen Übergabe von Haus und Hof bietet einige Vorteile und sollte aus diesem Grund auf jeden Fall in Erwägung gezogen werden. Im Rahmen einer Schenkung kommt es zu einer lebzeitigen Vermögensübertragung, so dass man die Hausübertragung aktiv gestalten kann und nicht hoffen muss, dass nach dem eigenen Tod alles den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechend abläuft. Indem man einen Schenkungsvertrag abschließt und so gewissermaßen eine vorzeitige Hausübergabe vornimmt, kann man sicherstellen, dass das geliebte Eigenheim in die richtigen Hände kommt. Hausübertragung / vorgezogenes Erbe / Ausgleichszahlung. Zudem spielt das Pflichtteilsrecht hierbei keine Rolle, denn man kann sein Hab und Gut beliebig verschenken und ist seinen künftigen Erben in keinster Weise Rechenschaft schuldig. Trotzdem darf man das Erbrecht nicht vollständig außer Acht lassen, denn aus § 2325 BGB geht eindeutig hervor, dass Schenkungen, die in den letzten zehn Lebensjahren des Erblassers von diesem vorgenommen wurden, erbrechtlich von Belang sind und Einfluss auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichterben haben können.