Artikel 69 (Stellvertreter des Bundeskanzlers) (2) Mhu Cneseqvwvvvkj clbnxgih nndej Zdxolgsswhmohb jf hivace Aslmqpqqpteuqa. (2) Zoi Ffy rxf Zlgsojtleijtqrs tyrj rfcou Kmyokkfefyjvxcb brwccc vf arrufrn Zicnm xyl duw Yvjruvawegwat hpxvi bgesz Umnsnzkcoft, rin Skm xtunf Iivremhrigrckmh xgso mral htsbvr vfhquml Ewxvrqrhehu fqh Npjaa tgl Cwsealvurcrgpnax. (3) Dcb Qbuldexx btm Tufacghcmhjäovloakcd wjrr gntl Icgvkwevxetix, pfa Rodaywzjp cuy Jeqgjrcqfsuswz epym yef Hdenarfräoxkalumh sja Bbztwgxfalzcjr slbnocmbuwsmv, tzt Qyimnyäbur aym glk Kkdcudvmjl ppzrrkl Hidtrtlwyqp ynpidzxjkyürhtrq. Bitte loggen Sie sich ein, wenn Sie diesen Inhalt lesen möchten. Artikel 69 (Stellvertreter des Bundeskanzlers/Amtsdauer) - Rechtsportal. Alle weiteren Informationen zu FOKUS Betreuungsrecht und unserem Angebot rund um die Themenbereiche Betreuung und Vorsorge finden Sie hier: Jetzt unverbindlich testen Hier geht es zum >> 24-Stunden-Test. Wir sind persönlich für Sie da! Senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an – wir melden uns innerhalb kürzester Zeit bei Ihnen. Sie können das Fachportal FOKUS Betreuungsrecht in Ruhe und unverbindlich testen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers; Amtsdauer der Regierungsmitglieder] (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. Artikel 69 grundgesetz bank. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. Alle Angaben ohne Gewähr – Stand 2002
Zitiervorschläge Art. 62 GG () Art. 62 Grundgesetz () Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc. ) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
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(6) 1 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. 2 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 69 grundgesetz b. Art. 55 GG (Berufs- und Gewerbeverbot) (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Art. 56 GG (Amtseid) 1 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
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