Rechtliche Grundlagen: Was sagt das Gesetz? Wenn die Auszahlung des Gehalts nicht vertraglich geregelt ist, dann tritt §614 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Dieser regelt die sogenannte Fälligkeit der Vergütung und verpflichtet Arbeitgeber zu einer Lohnauszahlung nach Ablauf des Zeitabschnitts, nach dem das Gehalt bemessen wird. Wenn ein Arbeitnehmer also jeden Monat bezahlt wird, dann muss das Geld spätestens am 1. des Folgemonats auf dem Konto sein. Hier ist dann auch darauf zu achten, dass das Gehalt zum Stichtag bereits eingetroffen sein muss. In den meisten Fällen ist das nicht relevant, da ein großer Teil aller Arbeitsverträge explizite Bestimmungen zum Gehaltseingang enthält. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber den Stichtag beliebig weit hinauszögern kann: Gemäß eines Präzedenzurteils des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg ist schon eine Lohnauszahlung am 20. des Folgemonats nur in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn das Gehalt jeden Monat neu berechnet wird.
Gehen wir davon aus, ein Arbeitgeber zahlt Gehalt zum 15. des Monats. Ein halbes Gahalt für den vergangenen Monat ein halbes in die Zukunft. Wenn ich nun am 15. meine Stelle antrete, wann muss ich mein 1. Gehalt bekommen? Wenn der AG erst am nächsten 15. zahlt, müsste er theoretisch ja für 6 Wochen zahlen?! 9 Antworten Wenn du am 15. deine Stellung antrittst, bekommst du am nächsten 15. dein erstes Gehalt für die zwei Wochen des alten Monats. Hatte damals einen AG der ebenfalls am 15. das Gehalt bezahlte, ich habe die Stelle am 01. des Monats angetreten und bekam am nächsten 15. genau vier Wochen Lohn gezahlt undnicht für 6 Wochen. Denn auch wenn der AG erst zum 15. zahlt, gilt der Abrechnungszeitraum eines Monats vom 01. bis zum 30. oder 31. "Ein halbes Gahalt für den vergangenen Monat ein halbes in die Zukunft. " - ich glaube nicht, dass das so gemeint ist. Ich vermute eher, das dir der Arbeitgeber dein Gehalt 2 Wochen im voraus zahlt. Wieso gehst du davon aus der AG Geld für noch nicht erbrachte Leistung zahlt.
#1 Hallo und Nabend zusammen, ich habe ab den 1. 4. 14 einen neuen Job angefangen, als Haushaltshilfe beim ASB. Meine Frage dazu: Ich bekomme mein 1. Gehalt(ca 330€) zum Was zahlt die Arge mir bis dahin, und zahlt sie überhaupt am 1. 5. 14 mir mein ALGII? Ich habe kein festes Einkommen, es ist von Monat zu Monat unterschiedlich, da ich immer eine andere Stundenanzahl habe! Hoffentlich weiß einer Bescheid wie das abläuft! LG Gitte #2 du bekommt zum 30. April das, was du immer bekommst. Das wiederum wird dann später mit dem Gehalt verrechnet. #3 ok, danke! verstehe das jetzt so, das ich meine Abrechnung zur ARGE schicke, und dann zum erst weniger geld bekomme!? Ich werde ca 330€ verdienen... 100 sind von den 230€ nochmal werden sie mir ca 190€ anrechnen, sodaß ich dann noch ca 200€ von der ARGE bekomme!??? lg #4 also wirst du Aufstocker sein. Dann werden die dir für den nächsten Bewilligungszeitraum, normalerweise 6 Monate, einen festen dir zustehenden Betrag bewilligen und nach 6 Monaten wird abgerechnet, ob du nun evt.
Diese Option bieten viele Leiharbeitsfirmen an, entweder einmalig für eine Überbrückung, oder regelmäßig. Besonders wenn wegen unterschiedlicher Arbeitsstunden der Monatsendbetrag schwankt, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber sogar vereinbaren, dass am Monatsende regelmäßig eine bestimmte Abschlagszahlung überwiesen wird, der Restbetrag dann am 15. oder 20. des Folgemonats ausgezahlt wird. Nach geleisteter Arbeit hat der Arbeitnehmer zudem schon rein rechtlich einen Anspruch auf Vergütung.
Liegen solche Umstände nicht vor, dann wäre die sogenannte Zumutungsschwelle bei solch einem späten Auszahlungszeitpunkt für den Arbeitnehmer überschritten. Was passiert, wenn das Gehalt doch zu spät kommt? Diese Rechte haben Arbeitnehmer Trotz allem kommt es manchmal doch vor, dass das Gehalt verspätet auf dem Konto landet. Zuerst sollten betroffene Arbeitnehmer nachprüfen, ob die eigene Bank eine Mitschuld trägt. Seit 2012 darf eine Überweisung in Deutschland nur noch einen Banktag dauern (als Banktag gelten alle Werktage zwischen Montag und Freitag), doch in der Realität kann es manchmal dennoch zu Verzögerungen kommen. An sich gilt aber: Ein Arbeitgeber kommt bereits dann in Zahlungsverzug, wenn das Gehalt auch nur einen Tag zu spät eintrifft. Hierzu ist keine gesonderte Mahnung nötig. Liegt kein Verschulden der Bank vor, dann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Erstattung von hieraus entstehenden Schäden und kann zudem Verzugszinsen geltend machen. Eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro pro Monat ist seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) allerdings nicht mehr möglich.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt vor, wann der Mindestlohn spätestens fällig ist und setzt damit individualvertraglichen Vereinbarungen Grenzen: Gemäß § 2 MiLoG muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlen, der auf dem Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Von dieser Fälligkeitsregelung hat der Gesetzgeber Ausnahmen für Arbeitszeitkonten gemacht. Fälligkeitsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erachten die Gerichte meist nur bei notwendiger Berechnung schwankender Bezüge bis zum 15. des Folgemonats für angemessen. Klausel im Arbeitsvertrag: Lohnzahlung erst zum 20. des Folgemonats? Arbeitgeber sollten die Gehaltszahlung nicht länger als bis zum 15. des Folgemonats hinauszögern. Denn darüber hinaus ist aus Sicht der Gerichte die Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitnehmer erreicht. Das LAG Baden-Württemberg entschied hierzu, dass eine Klausel, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers zum 20. des Folgemonats fällig sein sollte, unwirksam ist (Urteil vom 9.
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