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Bitte setzen Sie sich mit dem Ausbildungsleiter am Oberlandesgericht Stuttgart oder am Oberlandesgericht Karlsruhe in Verbindung, wenn Sie sich mit einem ausländischen Hochschulabschluss für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben möchten.
2. § 22 wird... Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. 08. 1570 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts G. 19. 04. 771, 2022 BGBl. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. 23. Justizministerium Baden-Württemberg - Stellenausschreibungen des Ministeriums der Justiz und für Migration. 1858 Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01. 01. 2022)... des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am... Link zu dieser Seite:
12. 1990 BGBl. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. 05. 07. 2021 BGBl. 2274 Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) G. 11. 1985 BGBl. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. 160 Zitate in Änderungsvorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. 160, 462; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. 2011 BGBl. 2842 Artikel 9 DNeuG Änderung des Deutschen Richtergesetzes... Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt gefasst: "§ 48 Eintritt in den Ruhestand (1)... wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt gefasst: "§ 48 Eintritt in den Ruhestand (1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in... Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25. 2010)... wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe "§ 48 Abs. § 5 DRiG - Befähigung zum Richteramt - dejure.org. 2, 4 und 5... "§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe "§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes" ersetzt.
Deutsches Richtergesetz § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter". Fußnoten § 45a: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 22. 12. 1975 I 3176 mWv 31. 1. BGBl. I 1961 S. 1665 - Deutsches Richtergesetz - dejure.org. 1976 § 45a Überschrift: IdF d. 4 Nr. 25. 6. 2021 I 2154 mWv 1. 8. 2021 Weitere Fassungen dieser Norm Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
b) Ergibt diese Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt (§ 112a Abs. 2 DRiG). Der Bewerber nimmt dabei an den schriftlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (im Rahmen der jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden regulären Examenstermine) teil. Die geschriebenen Klausuren werden nicht benotet, sondern mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Von sechs Klausuren müssen mindestens drei bestanden werden, jedoch mindestens eine im Bereich des Zivilrechts und einem anderen Rechtsgebiet. Je nach Kenntnisstand und den bisherigen Studienschwerpunkten des Bewerbers kann die Eignungsprüfung auf bestimmte Fächer beschränkt werden (z. B. auf das öffentliche Recht). Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden (§ 112a Abs. 5 DRiG). Bitte beachten Sie: Die im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung nach § 112a DRiG auftretenden Fragen sind teilweise komplex und können hier nicht abschließend behandelt werden.