Antwort vom 17. 3. 2012 | 12:53 Von Status: Frischling (26 Beiträge, 5x hilfreich) Hallo Axel, vielen Dank für die Antwort. die Eingliederungsverinebarung habe ich im Oktober 2011 bei einem Termin bei meinem damaligen Sachbearbeiter unterschreiben müssen, ja. Ich habe sie nicht vorliegen, aber darin stand wohl etwa genau wörtlich, die Bewerbungsbemühungen seinen unaufgefordert von mir vor dem Ablauf von 2 Monaten vorzulegen. Im Schreiben der neuen Sachbearbeiterin vom 07. März 2012 heißt es: " Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion Sehr geehrte Frau... in Ihrer Eingliederungsvereinbarung vom 24. Oktober 2011 wurde festgelegt, dass Sie Eigenbemühungen nachweisen müssen. Als Eigenbemühungen wurden vereinbart, dass Sie im Turnus von zwei Monaten 10 Bewerbungen nachweisen. Nach bisherigem Stand ist davon auszugehen, dass Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntinss der Vereinbarung nicht nachgekommen sind, da Sie keine Nachweise erbracht haben. Es ist der tatsächliche Hergang der Ereignisse zu ermitteln.
Gilt das auch, wenn die sanktionierte Person nicht der Bevollmächtigte der BG (Rolle eLb) ist? In einer Mehrpersonen-BG werden die Leistungen regelmäßig an den Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft erbracht (§ 38 SGB II), der im Allgemeinen die Gesamtmiete an den Vermieter und die Nebenkosten an das Versorgungsunternehmen überweist. Üblicherweise werden zu diesem Zweck Daueraufträge eingerichtet bzw. Einzugsermächtigungen erteilt. Auch in dem Fall der Minderung des Leistungsanspruchs des Partners oder eines Kindes kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Bevollmächtigte weiterhin die komplette Miete (auch den Teil für die sanktionierte Person) an den Vermieter bzw. die Nebenkosten an das Versorgungsunternehmen überweist, so dass auch im Sanktionszeitraum keine Veranlassung besteht, die Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht mehr an den Bevollmächtigten zu überweisen. Handelt es sich bei der sanktionierten Person allerdings um den Bevollmächtigten selbst sollte wie in Kapitel 5 Abs. 2 der FW beschrieben verfahren werden.
Zum Sachverhalt: Der Kläger war vom Jobcenter aufgefordert worden, sich bei einer Firma zu bewerben. Die Firma teilte dann der Behörde mit, eine Bewerbung sei nicht erfolgt. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zwar grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung für drei Monate vor, allerdings muss der Hilfeempfänger bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden. Eine solche Belehrung konnte das Jobcenter aber nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Im Urteil führt das Gericht hierzu aus: "Der Beklagte (Anm: das Jobcenter) war nicht in der Lage, dem Gericht den Wortlaut der Rechtsfolgenbelehrung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kläger (Anm: der Hilfeempfänger) war auf Nachfrage des Gerichts nicht dazu in der Lage, das Original der Rechtsfolgenbelehrung vorzulegen. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist...
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2. Teil (SGB II) ist der Betroffene schriftlich über die Rechtsfolgen seines Handelns zu belehren. Die schriftliche Belehrung ist materiellrechtliche Voraussetzung, wobei diese umfassend und bezogen auf den Einzelfall sein muss, d. eine bloße Wiedergabe von Rechtsvorschriften und Gesetzeswortlaut nicht ausreichend ist. Auch eine in der Vergangenheit erfolgte Belehrung reicht nicht aus. Ebenso die Behauptung, der Betroffene hätte es wissen müssen, ein so genanntes "kennenmüssen" ist damit nicht ausreichend. Rechtsanwalt Lukas hilft: 0361 - 663 82 85 Lassen Sie sich nicht einschüchtern und nutzen Sie die vorhandenen Rechtsmittel, insbesondere Widerspruch und Klage! Beantragen Sie einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe und übergeben Sie den Widerspruch zur Bearbeitung an einen Anwalt. Wird eine Klage erforderlich, unterstützen wir Sie beim Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH).
Du durchstreifst die Hallen der Monster High und lernst deine neuen Klassenkameraden kennen. Du trittst Clubs bei, schließt neue Freundschaften und ziehst dir abgefahrene Klamotten an. Aber gib Acht, denn in der Monster High geht es nicht mit rechten Dingen zu! Der Geist von Spookenhamen hat Cleos neues Amulett verflucht und zieht alle Studierenden in seinen Bann. Du musst deine Fertigkeiten mit Köpfchen einsetzen, um die Schule und deine neuen Klassenkameraden vor dem Fluch der Mumie zu retten. Monster high spiele zum runterladen 1. Sie sind gerade dabei, die Webseite von Nintendo of Europe zu verlassen. Nintendo of Europe übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte oder die Sicherheit der Seite, die Sie zu besuchen beabsichtigen. Schließen Fortfahren Bitte beachten Sie, dass der Inhalt, auf den Sie zugreifen möchten, noch nicht auf Deutsch verfügbar ist. Möchten Sie den Inhalt auf Englisch sehen? Nein, danke Yes, please Lieber Besucher, liebe Besucherin, Vielen Dank für Ihren Besuch auf der Nintendo-Webseite! Sie sind zufällig ausgewählt worden, um an einer kurzen Umfrage teilzunehmen.
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