(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89 a oder 2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129 b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ihr Anwalt Strafrecht Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass einer bestimmten Straftat durch die Staatsanwaltschaft nachgegangen wird. Im Unterschied zur Strafanzeige kann der Strafantrag nicht von jedermann gestellt werden, sondern lediglich vom Opfer der Straftat oder seinen gesetzlichen Vertretern. Strafantragspflichtig sind nur bestimmte Delikte, sogenannte Antragsdelikte. Ist man Opfer einer solchen Tat geworden, hat man drei Monate Zeit, um Strafantrag zu stellen. Ein Strafantrag kann im Gegensatz zur Strafanzeige zurückgezogen werden, bis das Strafverfahren beendet ist. Ein Strafantrag ist der Wunsch einer Person, dass eine bestimmte Straftat strafrechtlich verfolgt wird. Geregelt ist er im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung ( StPO). Konkret in den § 77 bis 77e StGB und in § 158 StPO. Strafantrag muss man binnen drei Monaten schriftlich stellen oder bei der Polizei, einem Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben. Er kann gegen einen bestimmten Verdächtigen oder gegen Unbekannt gestellt werden und muss im Anschluss unterzeichnet werden.
Die Anzeige richtet sich sodann gegen Unbekannt, bis der Täter ausgemacht wird. Eine Anzeige kann nicht nur das Opfer bzw. die geschädigte Person erstatten. Grundsätzlich kann jede Person eine Anzeige aufgeben, die Kenntnis von einer Straftat hat. Das bedeutet, dass auch Zeugen oder Familienangehörige eines Opfers den Täter anzeigen können. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn es sich lediglich um eine vermutete Straftat handelt. In einem solchen Fall ist es besser, der Polizei nur einen Hinweis zu geben. Bei vorgetäuschten Straftaten oder böswilligen Beschuldigungen gegenüber Dritten muss die Person, die die Anzeige aufgibt, sogar selbst rechtliche Schritte gegen sich befürchten, da Verleumdung oder falsche Verdächtigung strafbar ist. Im Gegensatz dazu kann es aber auch strafbar sein, in bestimmten Fällen keine Anzeige zu erstatten. Vor allem bei Verbrechen wie Mord, Raub, Kriegsverbrechen oder Hochverrats herrscht eine Anzeigepflicht. Wer Kenntnis von einer solchen Straftat hat, diese aber nicht zur Anzeige bringt, macht sich undsätzlich gelten keine besonderen Formerfordernisse.