Dann wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart. Nachdem die PKH bewilligt wurde, sind Sie dazu verpflichtet, dem Gericht jeden Umzug zu melden. Sie müssen außerdem eine Mitteilung machen, wenn sich Ihr Einkommen wesentlich – das heißt um mehr als 100 Euro im Monat – verbessert. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, wird die Bewilligung zurückgezogen und Sie müssen die Kosten für Prozess und Anwalt selbst tragen. Wie wird die Höhe der Raten für die PKH-Rückzahlung ermittelt? Prozesskostenhilfe-Rechner (PKH-Rechner) | PKH-Onlinerechner. Wie hoch fallen diese Raten aus? Bis zum Jahr 2013 wurde für die Ermittlung der Raten für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Tabelle herangezogen. Seit der Reform Anfang 2014 gilt diese jedoch nicht mehr. Nun wird die Höhe der Raten für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung anhand einer Berechnung ermittelt. Es gilt Folgendes: Bei einem einzusetzenden Einkommen von bis zu 600 Euro wird diese Summe durch zwei geteilt, anschließend erfolgt eine Abrundung auf volle Euro. Liegt das Einkommen also bei 300 Euro, beträgt die Rate 150 Euro.
Dazu gehören u. a. die folgenden Vermögenswerte (§ 90 Abs. 2 SGB XII und der dazugehörigen Durchführungsverordnung): Barbeträge und andere Geldwerte bis 5. 000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person; 500 Euro für jede unterhaltsberechtigte Person Eine selbstbewohnte Immobilie Vermögen, das der Berufsausübung dient Vermögen, das einer angemessenen Altersvorsorge dient Einzusetzendes Einkommen Bei der Bewilligung der Gerichtskostenbeihilfe spielt neben dem verwertbaren Vermögen auch das einzusetzende Einkommen des Antragsstellers eine große Rolle. Beim einzusetzenden Einkommen handelt sich jedoch nicht um das Bruttoeinkommen, vielmehr aber um den Betrag, der sich nach Abzug der zu leistenden Verbindlichkeiten vom Bruttoeinkommen und Anrechnung der Freibeträge ergibt. Nach der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens werden Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festgesetzt. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, " wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen ".
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