1. Examen/SR/BT 3 Prüfungsschema: Uneidliche Falschaussage, Meineid, §§ 153, 154 StGB I. Tatbestand 1. Zuständige Stelle Zur eidlichen Vernehmung zuständig. Beispiele: Gericht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Nicht: Polizei, StA 2. Zeuge oder Sachverständiger 3. Falsche Aussage Problem: "Falsch" i. S. v. §§ 153 ff. Falsche uneidliche aussage schema in hindi. StGB aA (Subjektive Theorie): Wort ≠ Wissen; Arg. : Wahrnehmung erfolgt über Sinnesorgane und ist daher nicht objektiv aA (Pflichttheorie): Eine Aussage ist falsch, wenn der Aussagende seiner Pflicht, zur Wahrheitslieferung beizutragen, nicht gerecht wird; Arg. : Schutzzweck hM (Objektive Theorie): Wort ≠ Wissen; Arg. : Schutzzweck; Existenz des § 161 StGB 4. Vorsatz 5. Ggf. Qualifikation: Vereidigung, § 154 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafe Strafaufhebung: Tätige Reue, § 158 StGB Strafmilderung: Aussagenotstand, § 157 I StGB
Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff Rechtspflegedelikte Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB Falsche Verdächtigung, § 164 StGB Strafrecht BT: Vermögensdelikte Betrug, § 263 StGB Täuschungshandlung, § 263 StGB (Betrug) Vermögensbegriffe, § 263 StGB (Betrug) Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB Strafprozessrecht Der Beschuldigtenstatus Die Prozessmaximen des Strafprozessrechts
Verkehrsrecht: Bußgeldbescheid – wann verjährt die Verkehrsordnungswidrigkeit? Verkehrsrecht: Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung Internetstrafrecht Jugendstrafrecht Kapitalstrafrecht Terminsvertretung in Untervollmacht München Blog Kontakt Fachanwalt Strafrecht Bewertungen Strafrecht Beschuldigtenvernehmung und Schweigerecht Führerscheinentzug Hausdurchsuchung Verhaftung, U-Haft Anklageschrift Strafbefehl – Einspruch, Tagessatzhöhe Strafrechtliche Verjährungsfristen (§ 78ff.
Dies hatte A sich auch so vorgestellt. N hat hier gutgläubig falsch ausgesagt. Davon ist A im Vorfeld auch ausgegangen. Hier liegt nach beiden Ansichten ein Verleiten des N vor, sodass § 160 I erfüllt ist. 2. Die Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB. Der Täter hält den Aussagenden für gutgläubig, dieser ist tatsächlich bösgläubig Beispiel: A hat einen Banküberfall verübt. A erklärt ihm vor der Aussage, dass sie doch an besagtem Wochenende auf einer Feier gewesen seien. A geht dabei davon aus, N werde gutgläubig in diesem Sinne aussagen. N durchschaut jedoch As Plan, sagt aber dennoch zu seinen Gunsten aus. Nach der Literaturansicht steht die Bösgläubigkeit des N einer Bestrafung nach § 160 I entgegen. Diese setzt eine Werkzeugeigenschaft des Vordermanns voraus. Es kommt nur eine Strafbarkeit gemäß §§ 160 II, 22, 23 I in Frage. Eine Strafbarkeit wegen einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage gemäß §§ 153, 26 ist nicht möglich, da A der Vorsatz im Hinblick auf eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat fehlt [Joecks, Studienkommentar StGB, § 160 Rn.
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2 an sich erfüllt sind, eine Strafbarkeit aber deshalb nicht möglich ist, weil die Aussagedelikte eigenhändige Delikte sind [vgl. Joecks, Studienkommentar StGB, § 160 Rn. 7]. Demnach muss der subjektive Tatbestand auch den Vorsatz des Täters hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Vordermanns beinhalten [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 785]. Nach Ansicht der Rechtsprechung und eines anderen Teils der Literatur kommt eine Vollendungsstrafbarkeit gemäß § 160 I zusätzlich auch in Betracht, wenn der Vordermann bösgläubig handelt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 48 Rn. 9]. Konsequenzen für die verschiedenen Fallgestaltungen Dieser Streit ist von großer Bedeutung für die Behandlung unterschiedlicher Fallkonstellationen: 1. Uneidliche Falschaussage § 153 StGB, Verleitung zur Falschaussage § 160 StGB - Rechtsanwalt Kämpf, München | Fachanwalt für Strafrecht. Der Täter hält den Aussagenden für gutgläubig, dieser ist es tatsächlich Beispiel: A hat einen Banküberfall verübt. Sein Nachbar N soll im Prozess als Zeuge aussagen. Im Vorfeld überzeugt A den N, dass die beiden am fraglichen Abend zusammen ein Fußballspiel angesehen haben. N glaubt dies und sagt dementsprechend vor Gericht aus.