Folgen einer Straftat Handelt es sich bei dem BAföG Betrug nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch um eine Straftat, wird diese an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Erst bei der Vorladung durch die Polizei erfährst Du, dass sich die Zuständigkeit geändert hat. Spätestens jetzt solltest Du einen Anwalt hinzuziehen. Schließlich kann jede Aussage im späteren Strafverfahren gegen Dich verwendet werden. Außerdem steht Dir als Beschuldigter jetzt das Recht zur Verweigerung Deiner Aussage und das Hinzuziehen eines Anwalts zu. Das Strafverfahren kann grundsätzlich mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage eingestellt werden. BAföG Datenabgleich Vermögen - Tarneden Rechtsanwälte Hannover. Strafen Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, ist das härteste Sanktionsmittel eine Strafe. Diese werden je nach Schwere des Vorwurfs in einem Abstufungsverhältnis ausgewählt. Wird eine Hauptverhandlung nicht für nötig gehalten, kann ein Strafbefehl erlassen werden, gegen den man innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen kann.
#1 Hallo, mal ne Frage wie lange das amt die finazielle situation zurückverfolgt #2 ein paar mehr infos wären da aber hilfreich. Geht es um einen Datenabgleich wenn ja für welche Zeit und mit welchen Zahlen. Geht es um einen neuen Antrag?? Wenn ja ab wann?? Gruss Andy #3 es geht um das verschieben der finanzen. Amt Rückverfolgung der Finazen - BAföG Datenabgleich und Vermögenskontrolle - bafoeg-aktuell.de Forum. Ich möchte für das wintersemester 2009 bafög beantragen und jetzt noch ein bischen geld verschieben weil ich von einer bekannte erfahren habe das auf ihrer schule viele ein jahr vor der beantragung des bafögs ihr vermogen überwiesen oder auf andere geschrieben da lt. ihrer aussage das amt nur ein jahr die finazen zurück verfolgt. Einer soll sogar 1 1/2 jahre vorher ca. 20. 000 euro beiseite geschafft haben und bekommt jetzt bafög^^ #4 Dir ist aber schon klar dass das Betrug ist. Immer das selbe Über hohe Steuern jammern und dann fragen wie man am besten besch.... kann. Nee von mir gibts da keine Ratschläge Andy #5 In den "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung -Formblatt 1-" steht dazu: "Vermögenswerte sind Ihrem Vermögen jedoch auch zuzurechnen, wenn Sie sie rechtsmißbräuchlich übertragen haben.
05. 2004) Verwaltungsvorschrift für neue Antrags-Formblätter in der Diskussion (betrifft auch Hinweise zum Datenabgleich, 07. 2004) BAföG-Änderungsgesetz dank Datenabgleich... (09. 2004) Stand der Dinge beim Datenabgleich und: bald noch mehr Kontrollen? (14. 10. 2003) BAföG-Trickserein rund ums Vermögen (19. 2003) BAföG verbessern! Bafög und Datenabgleich Studis. fzs legt Forderungen vor (05. 2003) Datenabgleich: Hunderte Bußgelder von über 1000 Euro (10. 6. 2003) Noch Fragen? Ab ins Forum! Schaut in unser BAföG-Forum Vermögen / Datenabgleich, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und Euer Problem schildern.
Wie gehen sie vor, wenn man Auskunft ertelit? Können sie außerdem irgendetwas von den Banken erfahren oder besteht hier noch das Benkgeheimnis? # 4 Antwort vom 23. 2004 | 17:20 Von Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich) Hat jemad zufällig schon die Antwort zu Reggi's Frage? Insbesondere würde ich gerne wissen, wie das bei dem Datenabgleich der Adressen ist - nehmen die die Heimatadresse, oder die Studienadresse, oder beide? Hintergrund: Auf dem Aktenvermerk stehen als "Daten der Anfrage": Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl. # 5 Antwort vom 23. 2004 | 17:22 Noch eine Frage hinterher: Ist es rechtens, daß´das Amt eine Offenlegung für alle Bewilligungszeiträume fordert (oder besser gesagt "bittet", oder soll ich mich in meiner Antwort nur auf den Zeitraum für den die Auskunft vorliegt beziehen? Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren.
Habt Ihr erneut 6000 DM BAföG erhalten, so müsst Ihr für diesen Zeitraum nur noch 3000 DM zurückzahlen. Für 2001 wäre keine Rückzahlung mehr erforderlich. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundes-Verwaltungsgerichtshofes: BVerwG 5. Senat, Beschluß vom 18. Juli 1986, Az: 5 B 10/85. Näher hat freundlicherweise ein Leser unser BAföG-Fragen-Bretts gepostet. Die Staatsanwaltschaft kann sich einschalten – Vorladung zur Polizei (Kripo) Allerdings schalten sich oft die Staatsanwaltschaften in die Geschehnisse ein – und die sind nicht so zimperlich. Insbesondere bei nachgewiesenem Betrug kann es dann auch zu Strafanzeigen kommen und zu einem Gerichtsverfahren, dass mit höherer Geldstrafe enden kann, im ungünstigsten Fall ist man dann vorbestraft. Kommt es zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft, wird man normalerweise erst mal von der Kripo vorgeladen. Man muss dort KEINE AUSSAGE zur Sache machen, es genügt sich auszuweisen, Name, Adresse und Tätigkeit (Beruf, wenn noch Student, dann eben das) anzugeben.
Nachdem ihr Stellung genommen habt (in wenigen Fällen kann es sinnvoll sein, das zu umgehen, was aber dann wohl zu einem gerichtlichen Verfahren führt – also holt Euch rechtzeitig juristische Beratung! ), wird das Amt Eure Angaben prüfen. Solltet Ihr glaubhafte Erklärungen geliefert haben, die belegen, dass alles korrekt gelaufen war, sollte nichts mehr weiter passieren. Andernfalls – das Amt nimmt also an, dass Ihr zu wenig Vermögen angegeben hattet – bekommt Ihr einen Rückzahlungsbescheid. Es kann durchaus Monate dauern, zwischen Abgabe Euer Stellungnahme und dem folgenden Bescheid... Der Rückzahlungsbescheid (vom BAföG-Amt) Dem Rückzahlungsbescheid entnehmt Ihr, wieviel Geld Ihr zurückzahlen sollt. Vergleicht das nochmal mit Euren eigenen Ermittlungen und Angaben, die Ihr dem Amt gemacht hat. Im Zweifelsfall auf jeden Fall nachfragen oder sogar Widerspruch einlegen! Zusätzlich zum eigentlichen BAföG, dass zurückzuzahlen ist, wird bei höheren Summen und wenn Vorsatz Eurerseits erkennbar war, noch ein Bußgeld festgelegt.
Wer BAföG beantragt, also eine finanzielle Unterstützung vom Staat für seine Ausbildung haben möchte, besonders für sein Studium, ist dazu verpflichtet, Einkommen und Vermögen vollständig dem BAföG-Amt mitzuteilen. Auszubildende bzw. Studierende dürfen seit dem 1. 8. 2016 grundsätzlich kein größeres Vermögen als 7. 500 Euro besitzen, davor waren es lediglich 5. 200 Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass beim BAföG-Antrag keine, falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht werden. In manchen Fällen werden Sparkonten oder Sparbücher nicht erwähnt oder auch ein Bausparvertrag einfach "vergessen" anzugeben. Zwar ist jeder gesetzlich dazu verpflichtet, beim BAföG-Antrag sein gesamtes Vermögen ebenso wie Schulden und Verbindlichkeiten dem BAföG-Amt wahrheitsgemäß mitzuteilen. Was passiert aber, wenn man das Konto oder den Bausparvertrag beim Antrag noch nicht kannte und das entsprechende Guthaben deshalb nicht erwähnt worden ist? Wie ist es, wenn das Konto oder Sparbuch (kurz) vor dem Antrag aufgelöst wurde?