Nicht jede medizinische Behandlung führt zum Erfolg. © Foto: Alexander Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Zahl der Beschwerden über vermeintliche medizinische Behandlungsfehler hat in der letzten Zeit zugenommen. Doch nicht immer erhärtet sich der Verdacht. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Wenn das nicht möglich ist oder der Arzt jegliches Fehlverhalten bestreitet, hat der Patient verschiedene Möglichkeiten und Ansprüche, die es zu prüfen gilt. Weiterlesen Nicht immer ist ein Schaden am Auto direkt zu sehen. © Foto: Rechtsanwaltskammer Koblenz. Egal ob größerer Crash mit Verletzten oder kleiner Parkrempler mit geringem Schaden – wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Es drohen sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Doch wo genau beginnt die Fahrerflucht? Nicht immer erschließt sich den Beteiligten an einem Straßenverkehrsunfall ohne Weiteres, wann und unter welchen Umständen sie weiterfahren beziehungsweise sich von ihrem Fahrzeug entfernen dürfen.
24 D-56068 Koblenz Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)? Nein, die Bestellung ist in der BRAO geregelt. Die "Kann"-Regelung wird aber von der Rechtsanwaltskammer Koblenz ermessensfehlerhaft ausgelegt. So muss z. bei Tod eines Rechtsanwaltes nicht zwangsläufig ein Abwickler bestellt werden, wenn der verstorbene Rechtsanwalt die Übergabe schon im Vorfeld geregelt hat. Dasselbe gilt auch, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt seine Mandate geordnet an einen Kollegen weitergibt, was leider nicht immer der Fall ist. Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde. Für die Mandanten von Rechtsanwälten ist es von besonderer Wichtigkeit, dass sie in den o. Fällen Unterstützung von Seiten der Aufsichtsbehörden bekommen. Die Rechtsanwaltskammer ist ein Selbstverwaltungsorgan und übt die Berufsaufsicht über Ihre Mitglieder (Rechtsanwälte) aus. Es kann nicht sein, dass die Rechtsanwaltskammer sich lediglich auf die Position zurückzieht, dass der Rechtsanwalt ja nach dem Verlust seiner Zulassung nicht mehr Mitglied der Kammer ist.
Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. " Ferner habe ich mit Schreiben vom 29. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Kraft Gesetz die Aufgabe und die Pflicht der Rechtsanwaltskammer, also auch jene der Rechtsanwaltskammer Koblenz, ist, standesrechtliche Verfehlungen ihrer Mitglieder zu ahnden und dass man sich des Eindrucks wahrlich nicht erwehren kann, dass die Rechtsanwaltskammer Koblenz die Handlungen des Herrn Rechtsanwalt A. vorliegend deckt. Weiterhin habe ich mit Schreiben vom 29. 2015 dezidiert ausgeführt, dass der Herr Rechtsanwalt A. nachweislich Unwahrheiten behaupten lässt. Mit Schreiben vom 02. 10. 2015 weist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Koblenz Herr Justizrat G. unter Annahme eines unzutreffenden Sachverhaltes und Missachtung der BRAO meine Beschwerde als unbegründet zurück und deckt damit die rechtswidrigen Handlungen des Rechtsanwaltes A. mit Wissen und Wollen. Es ist eine Farce, die im Koblenzer Justizsumpf wiederum ihres Gleichen sucht, wie dort am Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Recht gestaltet und Unrecht gesprochen wird.
Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Kontaktieren Sie uns unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an. Eingedenk des Vorstehenden war die Prüf- und Regulierungsfrist hinsichtlich des Unfalls am 14. 11. 2019, qualifiziert erstmals geltend gemacht beim Beklagten mit Schreiben vom 04. 2019, entgegen der Auffassung der Vorderrichterin bei Klageerhebung am 14. 2020 noch nicht abgelaufen. Denn es handelte sich um keinen einfachen, rein innerdeutschen Verkehrsunfall. Bei einer – wie im Streitfall einschlägigen – Auslandsberührung muss dem Versicherer ein längerer Prüf- und Regulierungszeitraum zugebilligt werden, da ausländische Versicherungen und Regulierungsbeauftragte kontaktiert und in die Entscheidung einbezogen werden müssen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 12 W 326/20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. 2016, Az. 4 W 19/16; jeweils Juris). Hinzu kommt, dass die Prüfung im Wesentlichen im Zeitraum des Jahreswechsels 2019/2020 lag; auch insoweit ist dem Versicherer anerkanntermaßen ein längerer Prüfzeitraum zuzubilligen, da an Feiertagen nicht gearbeitet und über den Jahreswechsel vermehrt Urlaub genommen wird, also auch die Sachschadensabteilungen der Versicherungen regelmäßig nicht voll besetzt sind (OLG Dresden, Beschluss vom 26.