Ebenso ist es denkbar, Wirtschaftsgebäude durch eine mittelbare Grundstücksschenkung zu übertragen. Hier ist eine noch günstigere Bewertung vorstellbar. Während Grundstücke mit den kapitalisierten Pachtpreisen anzusetzen sind, werden Wirtschaftsgebäude im Besatzkapital erfasst. Durch die pauschale Bewertung des Besatzkapitals spielt es keine Rolle, ob mehr oder weniger Wirtschaftsgebäude vorhanden sind. Wird ein Gebäude geschenkt, erhöht sich damit nicht der schenkungsteuerliche Wert des Betriebs. Und mangels Werterhöhung gibt es keine Bemessungsgrundlage für die Schenkung. Verschonungsregel greift nur bei unmittelbarer Schenkung Julia Eder/agrarheute Eine Verschonung von der Erbschaftsteuer wie bei der Hofübergabe fällt für die mittelbare Grundstücksschenkung flach. Nichtlandwirt bei Erbschaft befreit?. Die gibt es nur für eine unmittelbare Übertragung. Der Schenkende muss bereits im Besitz der Flächen sein, bevor er diese übergibt. Für unmittelbare Schenkungen reicht es aus, wenn die übertragenen Grundstücke beim Erwerber bewertungsrechtlich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.
ortäblicher Preis +50% betragen). Lediglich Erbfolge auf Grund von Tod und Zwangsversteigerungen fallen nicht unters o. g. Gesetz (wir hatten da die Tage ne Infoversanstaltung vom Amt). Gruß Fassi Beiträge: 7185 Registriert: Mi Feb 13, 2008 0:35 Website von Gabor » Do Jan 31, 2013 1:59 Fassi hat geschrieben: wenn deine tante dir gutes tun will, schenkt sie dir den acker!! schenken heißt etwas hergeben ohne gegenleistung in geld - die ideen mit dem nießbrauch etc. Gruß Wo gibt es denn eine veräußerungsauflage? Hab ich ja noch nie gehört und kommt ja einer Enteignung gleich. Gabor Beiträge: 30 Registriert: Di Feb 07, 2012 16:37 von Birlbauer » Do Jan 31, 2013 8:42 Hallo, im Hinterkopf habe ich, dass in Bayern nur bei Flächen über 2ha Landwirte Vorkaufsrecht haben. Wenn dem so ist und ähnliches in BaWü der Fall ist, könnte man ja die Fläche teilen und einen Teil gibst zu Weihnachten, den nächsten zum Geburtstag... Vererben landwirtschaftlicher Vermögen - Betriebsvermögen, Erbe, Betriebsaufgabe, Privatvermögen | Banert. Liegt die Fläche so, dass die Gemeinde Interesse haben könnte? Grüße, Manfred Birlbauer Beiträge: 3023 Registriert: Sa Okt 09, 2010 19:26 von julius » Sa Feb 02, 2013 11:39 Jupp1303 hat geschrieben: Fassi hat geschrieben: wenn deine tante dir gutes tun will, schenkt sie dir den acker!!
500 Bremen 0, 25 2. 500 Hessen unbebaut Thüringen Rheinland-Pfalz 0, 5 5. 000 Sachsen Baden-Württemberg 1, 0 10. Wie Sie die Schenkungsteuer mit richtiger Gestaltung vermeiden. 000 0, 5 ha bei Wein- und Erwerbsgartenbau; 0, 1 ha im Schweizer Grenzbereich Berlin Hamburg Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Bayern Hofstelle immer genehmigungspflichtig Summe über die letzten 3 Jahre [1] Brandenburg 2, 0 20. 000 Mecklenburg-Vorpommern Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Vereinbarkeit der Genehmigungspflicht mit EU-Recht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die staatliche Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) hatte 2008 eine 2, 6 ha. große Fläche nach einem Ausschreibungsverfahren an den Höchstbieter verkauft. Der zuständige Landkreis verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, der vereinbarte Kaufpreis stehe in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des verkauften Grundstücks. Nach Entscheidungen der Vorinstanzen legte der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) vor. Dieser sollte prüfen, ob das europäische Beihilferecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, wenn dieses den Verkauf an den Höchstbietenden untersagen könne.
Kapitel: Landwirtschaftliches Sondererbrecht. Otto-Schmidt-Verlag, Köln, 2015 Gerhard Ruby, Grundstücksverkehrsgesetz. in Burandt/Rojahn, Erbrecht. C. H. Beck, München, 2014 Joachim Netz: Grundstücksverkehrsgesetz, Kurzkommentar und Großkommentar. 2006 Pikalo/Bendel, Grundstücksverkehrsgesetz, Kommentar. 1963 Karl Hasel: Das Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961. Eine Einführung. Deutscher Fachschriften-Verlag Braun, Wiesbaden-Dotzheim 1962 Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Text des Gesetzes Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ BayAgrG: Art. 2 Freigrenzen - Bürgerservice. Abgerufen am 13. März 2020. ↑ Beschluss des BGH vom 29. November 2013. Abgerufen am 16. Juli 2015. ↑ Urteil des EUGH vom 16. Juli 2015. Abgerufen am 16. Juli 2015.
Um Schenkungssteuer zu sparen, ist es besser Grundstücke als hohe Geldbeträge zu übergeben. Aber Sie müssen einige Dinge beachten. © agrarfoto Wer größeres Geldvermögen an seine Nachkommen übergeben möchte, muss nicht unbedingt mit einer hohen Erbschaftsteuerlast rechnen. Wer das Geld zunächst in Ackerland, Wiesen, Wälder, Gebäude und andere Wirtschaftsgüter investiert, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, kann sich viele Steuern sparen. "Die auch mittelbar mögliche Schenkung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen führt zu einer oftmals viel günstigeren Bewertung als ein geschenkter Geldbetrag", sagt Ecovis- Steuer berater Markus Böhm in Bayreuth, "interessant ist es auch, Wirtschaftsgebäude zu schenken, die die Steuerbelastung drücken". Bedingungen prüfen Natürlich entstehen beim Kauf eines Grundstücks gegenüber einer reinen Geldschenkung erhebliche Kosten. Und für die günstige Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gilt die Bedingung, dass der Grund innerhalb von 15 Jahren nicht zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken verkauft oder umgenutzt wird.
Bestimmung des Hoferben durch Testament Die Bestimmung des Hoferben obliegt grundsätzlich dem Erblasser. Er kann in einem Testament oder Erbvertrag entsprechende Anordnungen treffen, § 7 HöfeO. Gesetzliche Erbfolge nach der HöfeO Liegt eine solche Festlegung des Erblassers nicht vor, bestimmt das Gesetz als Erben erster Ordnung die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, als Erben zweiter Ordnung der Ehegatte des Erblassers, als Erben dritter Ordnung die Eltern des Erblassers, sofern der Hof von ihnen oder ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde und schließlich als Erben vierter Ordnung die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Hof in die Hand nur eines Hofübernehmers zu legen.