Änderung der Rechtslage durch die BFH-Entscheidung vom 12. 2015? Seitdem der BFH am 12. 2015 entschieden hat, Instandhaltungsforderungen seien vom Verpächter nicht zu aktivieren, ist ungewiss, ob die zuvor dargestellten Grundsätze weiterhin auf die Inventarerneuerung anzuwenden sind. Eisern verpachtetes Inventar – Was ist zu aktivieren bei wem und wann? | Steuerboard. Der BFH ließ für Instandhaltungsforderungen offen, ob es sich dabei überhaupt um aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter handelt. Die Forderungen seien jedenfalls mit Null zu bewerten und daher nicht zu aktivieren. Der Verpächter wende für den Erwerb der Instandhaltungsforderung nichts auf. Er erspare sich durch die entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Pächter übertragene Instandhaltung eigene Aufwendungen und erhalte dafür einen geringeren Pachtzins. Die Instandhaltung sei – was die Vorinstanz noch anders beurteilte – auch kein (rückständiger) Teil des Pachtzinses. Dieser werde in einer solchen Konstellation nur für die Gebrauchsüberlassung geschuldet. Der BFH scheint in der Begründung zum Teil von der älteren Rechtsprechung zum Pachterneuerungsanspruch abzuweichen, ohne aber auf sie einzugehen.
Der Pachtvertrag ist in Europa der gängigste Vertrag für Hotelimmobilien. Die großen Unterschiede zwischen Vermietung und Verpachtung liegen vor allem in der Zuständigkeit für die Erhaltung der Ausstattung. Während bei Mietverträgen in der Regel nur die Mieträume Vertragsgegenstand werden, ist es bei einem Pachtvertrag schon komplizierter. Mustervertrag Pacht › Vorlagen - Verträge und Tipps. Denn neben dem Pachtobjekt werden zum Beispiel auch die Kücheneinrichtung, Theke, die Inneneinrichtung des Gastraums, Möbel oder etwa die Außenwerbefläche verpachtet. Aus dieser Nutzung ergeben sich besondere Rechten und Pflichten, die in einem Pachtvertrag festgehalten werden. Bei einer Verpachtung ist der Pächter beispielsweise nicht nur zur Instandhaltung (und Instandsetzung) des Inventars verpflichtet, sondern auch zu Ersatzbeschaffungen. Der aktuelle Podcast behandelt die wichtigsten Fakten rund um das Thema Pachtvertrag in der Hotellerie. Was ist ein Pachtvertrag? Von einem Pachtvertrag ist grundsätzlich erst dann die Rede, wenn man als Hotelier (oder Gastronom) ein Objekt mitsamt der Einrichtungsgegenstände übernimmt und jene fürs Gewerbe nutzt.
Hier "pachtet" man kein "Grundstück" sondern eben eine Idee und es wird in der Regel auch keine echte "Pacht" bezahlt, sondern z. bestimmte Produkte für die "Weiterverarbeitung" bei dem Franchisegeber bezieht. Als Pächter und Verpächter hat man natürlich immer auch seine ganz eigenen Rechte und Pflichten. Der Verpächter geht mit dem Pachtvertrag die Verpflichtung ein, dass der Pächter, das entsprechende "Gelände" auch wirklich nutzen kann bzw. zur Verfügung gestellt bekommt. Der Pächter dagegen ist eben, wie bei einem normalen Mietvertrag auch dazu verpflichtet, den "Pachtzins" zu bezahlen. Als Pächter ist man z. bei einer Gaststätte zusätzlich auch berechtigt, das entsprechende Inventar zu benutzen. Wird der Pachtvertrag dagegen beendet bzw. gekündigt, muss man natürlich auch das Inventar zurück geben. Ein Grundstück kann natürlich auch in der so genannten "Teilpacht" verpachtet werden. Auch wenn das in Europa längst nicht mehr üblich ist, gibt es die Möglichkeit, ein bestimmtes Grundstück nur zum Teil zu verpachten bzw. einen Teil der Erträge als "Pachtzins" zu verlangen.
Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BStBl II 1997, 196; vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655; vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 unter II. ; vom 3. März 2004 X R 14/01, DStR 2004, 854). 43 Danach ist der Pachtvertrag steuerlich anzuerkennen, auch wenn die vertragliche Gestaltung, dem Verpächter eines landwirtschaftlichen Hofes und seiner Ehefrau einen Anspruch auf gemeinsame Haushaltsführung gegen den Pächter zu gewähren, zwischen Fremden nicht üblich sein sollte. Der Senat lässt offen, ob diese Vertragsklausel dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Es ist zweifelhaft, wie im Streitfall die Üblichkeit zu prüfen ist. Das Ergebnis der Prüfung könnte von der Vergleichsgruppe abhängen, an der die Klausel zu messen ist.
Solange der Pächter die erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe, bestehe ein Erfüllungsrückstand. Aus Sicht des Verpächters liege hierin eine nahezu sichere Forderung. Diese sei zu aktivieren. Die Forderung ist zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten neu zu bewerten (mit Teilwert am Bilanzstichtag). Sie beträgt anfangs 0 Euro und wird infolge der Abnutzung des Inventars erhöht. Das Maß der Erhöhung entspricht dem Wert der jährlichen Abnutzung; korrigiert lediglich um veränderte Wiederbeschaffungskosten. Im Ergebnis kann der Verpächter das Abschreibevolumen des Inventars steuerlich nicht nutzen. Es wirkt sich allein der Unterschiedsbetrag zwischen der vorgenommenen Abschreibung und der Veränderung des Anspruchs auf Substanzerhaltung gewinnwirksam aus. Im Zeitpunkt der späteren Ersatzbeschaffung ist beim Verpächter das Ersatzgut mit den Anschaffungskosten des Mieters zu aktivieren; gleichzeitig ist der Erneuerungsanspruch aufzulösen.