In der Folge kommt es immer wieder zu falschen Entscheidungen der Sozialleistungsträger und langen Verfahrensdauern. Die Betroffenen können sich in einer solchen Situation selbst nur schlecht helfen. Welcher Sozialleistungsträger ist für welchen Antrag zuständig? Welche Rechte oder Rechtsmittel stehen einem zu? Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Stadt Bochum. Welche Fristen sind zu wahren? Wir begleiten Sie gerne in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten, etwa bei der Antragstellung, Widerspruch, Überprüfung oder Klage. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig an uns zu wenden.
Lebensjahres; für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze gemäß § 41 Absatz 2 SGB XII pro Jahr um einen Monat - maximal auf die Vollendung des 67. Lebensjahres - angehoben. ) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. ) und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner beziehungsweise der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können. Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Sozialamt bochum grundsicherung in st. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen. Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie auch sonst nicht in der Lage sind, Ihre Notlage aus eigener Kraft zu überwinden, besteht für Sie nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zu erhalten. Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALG II). Leistungsberechtigte im Sinne jenes Gesetzes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter. Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchten, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.