O. -), was ja gerade Voraussetzung für die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren (§ 169 Abs. 2 AO) sowie die Durchbrechung der erhöhten Bestandskraft und die Änderbarkeit nach § 173 Abs. 1, 2 AO sei. Weiter lässt die Klin ausführen, nach der Rechtsprechung sei eine AP zulässig, wenn festgestellt werden solle, ob Steuern hinterzogen worden seien und daher die verlängerte Festsetzungsfrist eingreife (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 VII B 38/04; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09). BFH, 14. Captcha - Steuern und Bilanzen. 2011 - X B 116/10 Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600). BFH, 14. 2010 - X B 120/10 Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (Senatsbeschluss vom 13.
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Er ist der Ansicht, die Klage sei als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alt der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorliegens eines anfechtbaren Steuerverwaltungsakts unzulässig. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, noch aus dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014, aaO: In beiden Fällen sei - anders als im vorliegenden Fall - ein bereits durchgeführtes schriftliches Auskunftsersuchen vorhanden gewesen. Eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO gegen den Inhalt des o. g. Schreibens des Beklagten wäre unzulässig, weil die bloße Androhung der Durchführung eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO gegenüber dem Stpfl. nach der Rechtsprechung des BFH keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 AO beinhaltet: Erst das schriftliche Auskunftsersuchen an einen Dritten stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; … Rätke, in: Klein, AO, § 93 Rz. 65 und 66 sowie Ratschow, in Klein, aaO, § 118 Rz. 42 "Auskunftsverlangen", jeweils m. Klein ao 13 auflage in english. w. N.
Shop Akademie Service & Support 1 Grundlagen 1. 1 Begriffsbestimmungen (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO) Rz. 1 Es ist zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner zu unterscheiden. Denn Haftung im Steuerrecht heißt im Unterschied zum Zivilrecht für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einstehen zu müssen. [1] Schuld bedeutet in diesem Zusammenhang die Leistungspflicht des Steuerschuldners [2] aufgrund des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 Abs. 1 Alt. 1 AO Die Stellung als Haftungs- und Steuerschuldner schließen sich somit grundsätzlich gegenseitig aus. [3] Wer als Haftender vom Fiskus in Anspruch genommen wird, muss aber nicht nur mit seinem eigenen Vermögen für die Steuerschuld eines anderen einstehen, sondern die entsprechende Leistung auch selbst erbringen. Klein ao 13 auflage video. [4] Rz. 2 Haftung ist somit demgegenüber die Leistungspflicht des Haftungsschuldners [5] für einen gegen einen Dritten bestehenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, d. h. den Primäranspruch.
Das FG muss sich grundsätzlich nicht selbst die für die Sachentscheidung notwendige Sachverhaltsgrundlage beschaffen. [1] Da § 100 Abs. 3 FGO aber nicht die Pflichtenverteilung der §§ 88, 90 AO aufheben will, kann das FG nicht nach dieser Norm verfahren, wenn die mangelnde Sachverhaltsaufklärung auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Stpfl. beruht. [2] 3. 3 § 173a AO Rz. 8a Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens [1] neu eingefügt wurde die Änderungsvorschrift des § 173a AO, der für den Bereich der Steuerbescheide die bereits zu § 129 AO ergangene Rechtsprechung, nach der von der Finanzbehörde zu eigen gemachte Fehler ebenfalls zu einer Berichtigung... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr? Klein ao 13 auflage 1. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten; zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden (vgl. Juli 2015, aaO). Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.2 Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu erachten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgt ist (ebenso BFH-Urteil vom 29. Folglich muss die Finanzbehörde es im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten erfolglos bleiben wird (vgl. Juli 2015, aaO, Rz. 52, m. ).