FAQ zum Thema STK und MPBetreibV Wer ist Betreiber, wer ist Anwender eines AEDs? In den neuen Vorschriften vom 01. Januar 2017 ist das nun eindeutig geklärt. Betreiber sind auch Einrichtungen außerhalb des Gesundheitswesens, also Sportvereine, Industrie, Behörden usw. Anwender ist jeder, der einen AED an einem Patienten einsetzt. Ein Patient, ist eine Person, die medizinische Hilfe aufgrund einer Erkrankung benötigt. § 2 MPBetreibV Nr5 (2) …. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. (3) Anwender ist, wer ein Medizinprodukt im Anwendungsbereich dieser Verordnung am Patienten einsetzt. Besteht eine Einweisungspflicht für Anwender? Nein, es besteht keine Einweisungspflicht. Arbeitsgemeinschaft Notfallmedizin Fürth e.V. - MPG-Beauftragter. Jeder der ein selbsterklärendes Medizinprodukt nach bestem Wissen und Gewissen anwendet, darf dieses anwenden. § 10 (4) MPBetreibV Absatz 2 gilt nicht für in der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte, die nach der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien durch den Personenkreis nach § 3 Nummer 15 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind.
Zitierungen von § 15 MPG interne Verweise Zitat in folgenden Normen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) Artikel 1 G. v. 28. 04. 2020 BGBl. 960; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. 05. 2021 BGBl. 1087 Zitate in Änderungsvorschriften Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. 23. 3191, 2018 I 126 Artikel 16 PSG III Änderung des Medizinproduktegesetzes... Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. " 5. § 15 wird wie folgt gefasst: "§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen,... können. § 15 wird wie folgt gefasst: "§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Anerkennung und Beauftragung von... geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "§ 15 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. " b) In Absatz 3 Satz 2 werden die... Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften G. 14. 1066 Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften G. 29. 2326; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. 19. 2192 Artikel 1 MPGuaÄndG Änderung des Medizinproduktegesetzes... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: "§ 15 Benennung und... den §§ 15 und 16 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: "§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Anerkennung und Beauftragung von... Bundesoberbehörde nach Absatz 2 und 3 entsprechend. "
Bei uns sind Sie richtig! Die Johanniter-Akademien bieten bundesweit ein weites Spektrum an Aus-, Fort- und Weiterbildungen an. Unsere Leistungen Medizinproduktebeauftrage oder Beauftragte Personen gemäß MPBetreibV unterstützen Betreiber bei der Erfüllung der Betreiberpflichten. Sie überwachen in medizinischen Einrichtungen die Voraussetzungen der erstmaligen Inbetriebnahme von Medizinprodukten und führen die Anwendereinweisungen durch. Hierfür hat der/die Medizinproduktebeauftragte eine Beauftragteneinweisung in das Medizinprodukt durch den Hersteller erhalten. Außerdem stellen sie durch (Wiederholungs-) Einweisungen die Sachkunde der Anwender sicher und führen die erforderlichen Dokumentationen durch. Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung von Prüf- und Wartungsfristen. Medizinproduktebeauftragte sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Betreiber, An- wender, Medizinprodukteberatern und Behörden bzw. sonstigen Stellen und tragen durch ihre Tätigkeit zu mehr Sicherheit und Qualität beim Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten bei.