HEB Dieses Informationsangebot wurde vom Redaktionsteam des Heilmittelkataloges in Buchform zusammengestellt. Das Copyright liegt ausschließlich bei der IntelliMed GmbH, Verlag + Medien, Franckstraße 5, 71636 Ludwigsburg, Tel. 07141/93738-0, Fax 07141/93738-99, Homepage:, E-Mail:. Ergänzende Informationen finden Sie im Internet auf. Das Informationsangebot auf dieser Homepage kann frei genutzt werden. Diagnoseschlüssel: Ein Überblick | azh. Links auf dieses Informationsangebot sind willkommen. Jegliche Kopie und Vervielfältigung, insbesondere auch der Druckausgabe und der CD-ROM, sind jedoch ausdrücklich untersagt. Heilmittelkatalog online - ein Service von - alle Rechte vorbehalten
Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Leistungen. Darunter fallen Maßnahmen der Podologie, Physikalischen Therapie, Logopädie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Besonders zu beachtende Heilmittel-Themen Mehr zum Thema Heilmittel Alphabetisch sortierte Informationen zu gesetzlichen Grundlagen der Verordnung zum Thema Heilmittel. mehr Informationen über das ab 1. Januar 2018 neu verordnungsfähige Heilmittel "Ernährungstherapie" mehr Informationen für Ärzte und Psychotherapeuten zur Heilmittelverordnung Physikalische Therapie. mehr Informationen für Ärzte und Psychotherapeuten zur Heilmittelverordnung Ergotherapie. mehr Informationen für Ärzte und Psychotherapeuten zur Heilmittelverordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien (Logopädie). mehr Informationen für Ärzte und Psychotherapeuten zur Heilmittelverordnung Podologie. Heilmittelverordnung indikationsschlüssel exia.cesi. mehr Liste mit Punkten, die vor einer Heilmittelverordnung, vom Vertragsarzt abgeklärt werden sollten. mehr Informationen für Ärzte und Psychotherapeuten über besondere Verordnungsbedarfe und langfristigen Heilmittelbedarf.
(Siehe Punkt 4). Achtung: Erstverordnung und Folgeverordnungen beziehen sich auf 1 Diagnose. Wenn Sie mehrere Beschwerden haben, dann können Sie für jede Diagnose ein Rezept mit den notwendigen Folgeverordnungen bekommen. 2. Hausbesuch ja oder nein Ein Kästchen muss angekreuzt sein: Hausbesuch ja oder nein. Selbst wenn Sie keinen Hausbesuch benötigen und wir die kostengünstigere Variante (nämlich keinen Hausbesuch) wählen, erklären die Krankenkassen das Rezept für ungültig. D. h. wir würden kein Geld für unsere Behandlung bekommen. Also bitte unbedingt darauf achten, dass ja oder nein angekreuzt ist. 3. Therapiebericht ja oder nein Dasselbe wie in Punkt 2 gilt für den Therapiebericht. 4. Heilmittelverordnung indikationsschlüssel ex a une nouvelle. Die Verordnungsmenge Im übrigen muss überall dort wo ein roter Pfeil ist etwas ausgefüllt sein. Der einzige Sonderfall ist Pfeil 1a. Die maximale Verordnungsmenge für ein Rezept ist in der Regel 6 x. Ausnahmen bilden phystiotherapeutische Behandlungen bei Erkrankungen des Nervensystem – wie Schlaganfall, M. Parkinson, MS etc. – oder Manuelle Lymphdrainagen mit dem Indikationsschlüssel LY3 (Siehe Punkt 7) bei Erkrankungen des Herz-Kreislaus – oder Lymphsystems und bei Muskoviszidose.
Patienteninformation - Hanau Krankengymnastik Wenn das Rezept (sprich Heilmittelverordnung) nicht richtig ausgefüllt wird, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig als zur Korrektur noch einmal zu Ihrem Arzt zu laufen. Manchmal bleibt es nicht bei einem Mal. Um Ihnen die Rennerei zu ersparen, haben wir für Sie einen kleinen Leitfaden erstellt, damit Sie wissen, auf was Sie achten müssen. Die Einzelnen Schritte haben wir numeriert und die Zahlen den jeweiligen roten Pfeilen zugeordnet. 1. Patienteninformation - Hanau Krankengymnastik. Erstverordnung und Folgeverordnung Wenn Sie zum ersten Mal ein Rezept erhalten, dann muss unbedingt "Erstverordnung" angekreuzt sein. Jedes Folgerezept muss als solches ausgewiesen werden. Wie viele Rezepte Sie bekommen hängt vom Indikationsschlüssel ab. Mehr darüber erfahren Sie unter Punkt 7. Haben Sie Ihr Kontingent erreicht und benötigen dennoch weitere Behandlungen, dann kann Ihnen der Arzt weitere Rezepte verschreiben, muss dies aber begründen. (Siehe Pfeil 1a). Ab diesen Zeitpunkt ist der Arzt auch nicht mehr an die Verordnungsmenge gebunden.