Darüber hinaus kann es je nach Branche zu je konkreteren Anforderungen kommen. Häufig treten verschiedene Arbeitsschutzverordnungen ergänzend in Kraft. Das sogenannte Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Arbeitsunfälle und Gesundheitsschäden sollen weitestgehend verhindert werden. Verantwortung im Arbeitsschutz Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die innerbetriebliche Verantwortung. Der Arbeitgeber ist im Arbeitsvertrag als solcher bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch häufig um nicht straffähige juristische Personen. Nur natürliche Personen sind straffähig. Je nach juristischer Person tritt beispielsweide der Vorstand oder der Geschäftsführer als verantwortliche Person ein. Das Arbeitsschutzgesetz definiert in Bezug auf den Arbeitsschutz neben dem Arbeitgeber eine Reihe weiterer verantwortlicher Personen. Darunter sein gesetzlicher Vertreter sowie entsprechend beauftragte Personen. Verantwortungsübergabe Der Arbeitgeber kann fachkundige Personen mit ihm obliegenden Aufgaben beauftragen.
BG Handel und Warendistribution (Hrsg. ): Verantwortung im Arbeitsschutz. Rechtspflichten und Rechtsfolgen (2011). Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (Umwelt-Online) Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (Umwelt-Online) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (Umwelt-Online) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Umwelt-Online) Biostoffverordnung (BioStoffV) (Umwelt-Online) Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) (Umwelt-Online) Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern Sicheres Arbeiten in Laboratorien. Grundlagen und Handlungshilfen (BGI/GUV-I 850-0) Sozialgesetzbuch VII (SGB) (Umwelt-Online) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Umwelt-Online) Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) (Umwelt-Online) Verfügung der Hochschulleitung über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes an der LMU (Zugriffsgeschützt im Serviceportal der LMU)
Unterstützungspflicht Die Maßnahmen, die der Unternehmer getroffen hat, um für einen wirksamen Schutz der Mitarbeiter zu sorgen, sind von den Mitarbeitern zu unterstützen. Mitteilungspflicht Die Mitarbeiter haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt (BA) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) den Arbeitgeber in seiner Verantwortung zu unterstützen; festgestellte Gefahren und Defekte sind dem BA und der Sifa mitzuteilen. Mitteilung von Gefahren und Defekten Gefahren und Defekte sind vom Mitarbeiter unverzüglich zu melden. 04. Welche Pflichten und Rechte hat der Betriebsrat im Arbeitsschutz? Pflichten und Rechte des Betriebsrats im Arbeitsschutz Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (§ 89 BetrVG). Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Recht auf Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen über zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen.
Diese Pflichten sind nicht übertragbar. Es gibt aber auch Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die auf einzelne Führungskräfte oder weitere Personen übertragen werden können. Beispielsweise können Meister einzelner Abteilungen durchaus Ersthelfer ausbilden und Beschäftigte unterweisen. Doch sollte jedes Unternehmen im Einzelfall für sich prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, zum Beispiel Ersthelfer zentral auszubilden, etwa bei einem externen Dienstleister. Dies gilt auch für die Unterweisung der Beschäftigten – vorausgesetzt, dass in den verschiedenen Abteilungen die gleichen Arbeitsplätze vorhanden sind. Andererseits gestaltet es sich für den Unternehmer eher schwierig, die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren oder Maschinenmanipulationen aufzuspüren, wenn er nicht in der Produktion mitarbeitet und vor Ort ist. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) empfiehlt, Pflichten aus dem Arbeitsschutz immer dann zu übertragen, wenn der Unternehmer zeitlich oder örtlich nicht in der Lage ist, diese sinnvoll auszuüben.
Unterrichtungs- und Beratungsrecht über Planung der Arbeitsplätze, die den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen (§§ 90, 91 BetrVG). Beteiligung bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten (§ 9 Abs. 3 ASiG, § 22 Abs. 1 SGB VII). Teilnahme im Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG). 05. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verstößen und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzes? Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verordnungen des Arbeitsschutzes verstößt (betrifft Arbeitgeber und Beschäftigte; § 25 ArbSchG). Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldstrafe bis zu 5. 000 €, in besonderen Fällen bis zu 25. 000 € geahndet (§ 25 ArbSchG). Wer dem Arbeitsschutz zu wider laufende Handlungen beharrlich wiederholt oder durch vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zu beachten ist weiterhin: Ein Arbeitgeber kann bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzvorschriften unter Umständen von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden (Rückforderung von Leistungen); außerdem besteht ggf.
Zugleich haben Sie auch eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten, die sich in Ihrem Verantwortungsbereich aufhalten. In Unternehmern bilden sich ganze Delegationsketten, da von jeder Stufe aus weiter delegiert werden kann. So entsteht eine in sich abgegrenzte Unternehmenshierarchie. Delegiert wird jeweils die Handlungsverantwortung. Jede Führungskraft, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verantwortung an andere weiter delegiert, behält immer die eigene Verantwortung für Auswahl ("Die richtige Person auf den richtigen Platz setzen") Organisation ("Sagen, wo es langgeht") Kontrolle ("Sich davon überzeugen, dass... ") Meldung ("An den nächsten Vorgesetzten, wenn eigene Möglichkeiten erschöpft sind"). Ihre Pflichten im Betrieb erstrecken sich darauf, zu beachten und zu überwachen, dass in Ihrem Arbeitsbereich alle Betriebseinrichtungen wie Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsplätze und das Verhalten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - natürlich auch Ihr eigenes - den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
Dies umfasst insbesondere die Verantwortung für die Auswahl geeigneter, fachkundiger und zuverlässiger Personen;die Kontrolle, ob die übertragenen Pflichten wahrgenommen werden. Eine weitere Übertragung von Pflichten und Befugnissen durch die Mitarbeiter auf Angehörige des ihnen zugehörigen Personals ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und die Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen (§3 Abs. 1 ArbSchG). Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine geeignete Aufbauorganisation und Ablauforganisation ("gerichtsfeste Organisation") zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden (§3 Abs. 2 ArbSchG). Inhaber von Leitungsfunktionen müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften treffen bzw. veranlassen.