10). Während der Verzicht bislang durch einen Erlassvertrag (§ 397 Absatz 1 BGB) erfolgen musste, wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis jetzt umgekehrt. Dies erscheint im Hinblick auf die große Anzahl von mittellosen Betreuten und von Fällen einfacher Vermögensverwaltung gerechtfertigt. Verzicht auf schlussrechnung betreuung in de. Auf das Recht, die Erstellung einer Schlussrechnung zu verlangen, ist der Berechtigte durch den Betreuer hinzuweisen. Es erscheint sinnvoll, diesen Hinweis vom bisherigen Betreuer erteilen zu lassen. Wird die Betreuung einverständlich aufgehoben, hat der Betreuer ohnehin Kontakt zu seinem bisherigen Betreuten. Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, wird der Betreuer im Rahmen seiner Herausgabepflicht nach Absatz 1 versuchen, die Erben zu ermitteln, so dass er im Erfolgsfalle auch ihnen den entsprechenden Hinweis erteilen kann. Um dem Betreuer Klarheit zu verschaffen, ob er noch eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht, wird die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs Wochen begrenzt, beginnend mit dem Zugang des Hinweises.
In allen übrigen Fällen kann das Betreuungsgericht gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1840 Abs. 4 BGB nach der ersten Rechnungslegung lediglich anordnen, dass die Rechnung für längere Zeitabschnitte als für ein Jahr, höchstens jedoch für drei Jahre zu legen ist, wenn die Verwaltung von geringem Umfang ist. Eine weitere Befreiung von der periodischen Rechnungspflicht ist nicht möglich. Der Petent hat also als selbständiger Berufsbetreuer auch in den Fällen, in denen die Verwaltung von geringem Umfang ist, mindestens alle drei Jahre Rechnung zu legen. § 3 Das Verfahren im Betreuungsrecht / I. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach Ende der Betreuung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Von der periodischen Rechnungspflicht ist die Pflicht zur Schlussrechnungslegung bei Beendigung der Betreuung zu unterscheiden. Diese Pflicht besteht gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890, 1892 BGB gegenüber dem Betreuten bzw. nach dessen Tod gegenüber seinem Erben. Der Rechtsinhaber kann auf die Schlussrechnung verzichten. Ansonsten hat das Betreuungsgericht die Rechnung zu prüfen und deren Abnahme durch den Berechtigten zu vermitteln. Soweit der Betreuer seine Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht erfüllt hat, reicht die Bezugnahme auf die eingereichten Rechnungen.
28. 03. 2014 ·Fachbeitrag ·Betreuungsvollmacht von RA Notar StB Dipl. -Kfm. Startseite. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn Sachverhalt Aufgrund einer Fehlbehandlung wurde die spätere Erblasserin betreuungsbedürftig. Als Betreuerin wurde deren Tochter T, die Beklagte, bestellt. Als Betreuerin beauftrage T einen Rechtsanwalt, der, gestützt auf die Fehlbehandlung, erhebliche Mittel für die Erblasserin erstritt. Nach dem Tod der Erblasserin im April 2008 erklärten der Kläger und die übrigen Erben gegenüber der T in einer Entlastungserklärung einen Haftungsverzicht bezüglich ihrer Tätigkeit als Betreuerin und verzichteten auf eine Schlussrechnung für das Betreuungsgericht. Im Jahr 2012 nahm der Kläger Einsicht in die Kontoauszüge seiner Mutter und vermutete, dass die T diverse Geldbeträge veruntreut hat. Der Kläger nahm daraufhin die T im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Zahlung an die Erbengemeinschaft in Anspruch. Entscheidungsgründe Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von Auskunft an die Erbengemeinschaft über den Bestand der Erbschaft.
Für die bisherige Regelung in § 1890 Satz 2 BGB, wonach die Bezugnahme auf eine dem Betreuungs- bzw. Familiengericht gelegte Rechnung genügt, ist kein Raum mehr, da die Rechnungslegung vom Berechtigten zu verlangen und nach § 1873 Absatz 1 BGB-E immer beim Betreuungsgericht einzureichen ist. (Amtliche Mitteilung Seite 361/362) Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. Verzicht auf schlussrechnung betreuung e. März 2023, Schlussrechnung-Betreuer veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.