Ein Reh auf einer grünen Wiese zu filmen ist deutlich "rechtssicherer", als wenn Sie mit Ihrer Drohne über dem Grundstück Ihres Nachbarn fliegen, auch mit ausgeschalteter Kamera. Disclaimer: Die obigen Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und sind im Einzelfall individuell zu bewerten. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Aussagen zu Fragen, die uns häufig gestellt werden.
Immer häufiger beobachtet man den Flug von Drohnen, die in der Regel auch mit einer Kamera ausgerüstet sind. Die Gefahr, dass durch die Beobachtung die Privatsphäre verletzt werden kann, wird immer größer. Hier hat das Amtsgericht Potsdam ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers sonnte sich im Garten, als in etwa 7 m Höhe über ihr eine Flugdrohne flog. Sie war mit einer Kamera ausgerüstet Der Nachbar steuerte sie von seinem Grundstück. Verständlicherweise gefiel dies dem Grundstückseigentümer nicht. Er sah sein Recht auf Privatsphäre verletzt und verklagte den Nachbarn auf Unterlassung. Privatsphäre muss geschützt werden Mit Erfolg. Einsatz von Drohnen über Privatgrundstücken: Kameradrohne in Nikolassee gesichtet - Bezirke - Berlin - Tagesspiegel. Der Nachbar wurde verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, eine Flugdrohne über dem Grundstück des Klägers fliegen zu lassen. Der Flug störe die Privatsphäre und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers. Die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbaren Bereiche eines Wohngrundstücks seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers.
Für das Grundstück, von dem man starten oder landen möchte, braucht man als Drohnen-Pilot das Einverständnis des Eigentümers. Der Überflug fremder Grundstücke ist erlaubnisfrei, sofern dadurch niemand unnötig gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. Problematisch ist der Überflug jedoch, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist und es sich bei dem Grundstück um ein Privatgrundstück handelt. So geht aus einem Urteil am Potsdamer Landesgericht (Az. : 37 C 454/13) hervor, dass sich aus der "allgemeinen Handlungsfreiheit" kein grundsätzlicher Anspruch ergibt, welcher einem Drohnen-Piloten erlaubt, ein Privatgrundstück überfliegen zu dürfen. Problematisch wird der Überflug dann, wenn Persönlichkeitsrechte, wie das "Recht am eigenen Bild" durch den Überflug mit der Drohne gefährdet sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn die Kamera der Drohne beim Überflug ausgeschaltet ist. Unser Tipp: Halten Sie sich im Zweifel mit Ihrer Drohne von fremden Menschen fern und filmen Sie lieber in der Natur als in Wohngebieten oder eng bebauten Städten.