Nein, für einen Arbeitgeber besteht keinerlei Verpflichtung, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Allerdings fördern solche Betriebsfeiern die Motivation und den Zusammenhalt in der Belegschaft und sind für Arbeitnehmer ein Zeichen der Anerkennung ihrer geleisteten Arbeit. Wie kann man betriebliche Weihnachtsfeiern als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen? Um die Kosten für eine Weihnachtsfeier als Betriebsausgaben absetzen zu können, muss ein Arbeitgeber gewisse Bedingungen erfüllen. Die Kosten für die Weihnachtsfeier dürfen pro Person einen Betrag von 110 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag gilt seit 2015 nicht mehr als Freigrenze, sondern als Freibetrag. Dies bedeutet, dass die Kosten nicht mehr komplett steuerpflichtig werden, wenn sie 110 Euro pro Mitarbeiter übersteigen. Vielmehr ist nur der Anteil zu versteuern, der über dem Freibetrag von 110 Euro liegt. ACHTUNG: Vorsicht bei der Berechnung des Freibetrags! Teilnehmerliste für Weihnachts-Sportfest 2019. Mit dem Betrag von 110 Euro ist der Bruttobetrag gemeint. Das heißt die Nettokosten pro Mitarbeiter dürfen den Betrag von 92, 44 Euro nicht übersteigen.
Alles in allem ein gelungener Abend vor guter Zuschauerkulisse, die zudem, die ein oder andere Höchstleistung zusehen bekamen. (kku)+++
Diese Sachzuwendungen dürfen als Aufmerksamkeit den Wert von 40 € nicht übersteigen. Eine Zuwendung in Geldform ist allerdings nicht möglich. Maßgebend ist der Betrag der Aufwendungen, der auf den einzelnen Mitarbeiter entfällt. Beachte Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Mitarbeiter anderer Unternehmen (auch aus demselben Konzern) gelten als Geschäftspartner und nicht als Mitarbeiter des eigenen Unternehmens. Bewirtungskosten für Geschäftspartner und Kunden sind jedoch nur zu 70% steuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs. In den Teilnahmelisten sollten Sie also diesen Personenkreis gesondert dokumentieren und später separat abrechnen. Nehmen an der betrieblichen Weihnachtsfeier auch Angehörige der Mitarbeiter teil – das können Ehepartner oder Kinder sein, aber auch Mutter, Schwester oder Freund – so sind die anteiligen Aufwendungen dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen. Wird hierdurch die Höchstgrenze von 110 € je Arbeitnehmer überschritten, sind für den jeweiligen Mitarbeiter diese gesamten Aufwendungen steuerpflichtig.