. Versetzung Eine Versetzung (§ 28 BBG) kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über ein Versetzungsgesuch erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden persönlichen Gründen) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein. Die Versetzung aus dienstlichen Gründen ist auch ohne Zustimmung des Beamten möglich. Dabei kann der Beamte im Rahmen einer Versetzung sogar verpflichtet sein, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern er nicht die Befähigung für das Versetzungsamt besitzt (§ 28 Abs. Antrag auf versetzung beamte muster e. 3 BBG). Die Versetzung aus dienstlichen Gründen stellt somit einen Eingriff ins berufliche und private Leben des Betroffenen dar. Sie ist daher gemäß dem Rechtsstaatsprinzip an gesetzliche Voraussetzungen gekoppelt.
Gründe die nicht an einer Versetzung hindern sind: ein Eigenheim am Wohnort oder die drohende Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Der Versetzung durch Anfechtung oder Widerspruch entgegentreten Der Beamte hat die Möglichkeit den Verwaltungsakt der Versetzung in Form von Widerspruch oder einer Anfechtungsklage anzugreifen. Er muss sie somit nicht widerspruchslos hinnehmen. Eine aufschiebende Wirkung hat eine Klage allerdings nicht. Siehe § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG. Der Beamte kann um Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO m Verwaltungsgericht ersuchen. Für die Versetzung wird in der Regel eine Versetzungsverfügung erlassen, diese erfolgt meist schriftlich, ist aber nicht notwendig. Antrag auf versetzung beamte muster 2019. Erfolgt die Verfügung schriftlich, dann müssen §§ 39, 37 Abs. 1 VwVfG beachtet werden. Erfolgt die Versetzung von einem Dienstherrn zum anderen Dienstherrn, dann muss der annehmende Dienstherr seine Zustimmung zum Ausdruck bringen. Erwähnenswert sind des Weiteren § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG. Wird eine Behörde umstrukturiert oder gar aufgelöst, dann kann ein Beamter seiner Versetzung nicht widersprechen und muss ihr folgen.
Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Etwas anderes gilt, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Dann ist Abordnung beamtenrechtlich grds. auch ohne Zustimmung zulässig. Die dienstherrnübergreifende Abordnung wird wiederum von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Formulare - Informationsportal für Beamte. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. Auch zur (insbesondere zur dienstherrninternen) Abordnung gibt es u. a. in den Landesbeamtengesetzen und im Bundesbeamtengesetz konkreter ausgestaltete Vorgaben/Bestimmungen (in Thüringen etwa § 14 ThürBG).
Versetzung, Abordnung und Umsetzung - welche Unterschiede bestehen? Sowohl beamtenrechtlich als auch arbeitsrechtlich unterscheiden sich Abordnung und Versetzung maßgeblich dadurch, dass die Abordnung eine vorübergehende Personalmaßnahme ist, während eine Versetzung grds. auf Dauer angelegt ist. Beide Maßnahmen erfolgen regelmäßig behördenübergreifend. Die Umsetzung ist hingegen die behördeninterne Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs. Es handelt sich um Personalmaßnahmen, die einerseits das Organisationsermessen des Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgebers und andererseits den Anspruch auf amtsangemessene bzw. vertragsgemäße Verwendung/Beschäftigung betreffen. Daneben bestehen weitere (den Einsatzbereich der Mitarbeiter betreffende) personalorganisatorische Möglichkeiten/Maßnahmen. Abordnung, Umsetzung, Versetzung im Beamtenrecht. Hervorzuheben ist hier die in der Praxis im öffentlichen Dienstrecht häufig anzutreffende behördeninterne Umsetzung, die ähnlichen (jedoch ungeschriebenen) Regeln wie Abordnung und Versetzung folgt.