Viel zu teuer
Die Kosten für billigen ÖPNV blieben zweifelsohne eine Herausforderung, aber die drei Monate können für Mensch und Klima eine gute Erfahrung werden. Umso besser, wenn die nachhaltig wäre.
Wenn überhaupt keine Angebote bei einer Bauausschreibung eingehen, bleibt der Vergabestelle nichts anderes übrig, als die Ausschreibung aufzuheben. Die Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung an der Vergabe) regeln im Ausgangspunkt keine feste Zahl an Ausschreibungen, die man als Planer für das Grundhonorar vorbereiten und begleiten muss. Das liegt schlicht daran, dass die Leistungsbeschreibungen der HOAI im Prinzip für je... Hier ist zu differenzieren, grundsätzlich aber nein und allenfalls im Zusammenhang mit Nachtragsleistungen. Weiterhin kommt es aktuell häufig vor, dass Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, dass sie Vertragsfristen wegen Lieferproblemen nicht einhalten können. Wenn man sich auf eine Anpassung der Termine und/oder Preise verständigt, sollte hierzu in beiderseitigem Interesse eine Nachtrags-/Änderungsvereinbarung geschlossen werden, in der die konkreten Auswirkungen auf den Vertrag möglichst umfassend geregelt werden. Die "Kündigung" eines Zwischen- oder Fertigstellungtermins ist rein rechtlich gesehen nicht möglich.
Ausgangspunkt ist das Leistungsverzeichnis, das der konkret durchgeführten Ausschreibung zugrunde liegt. Das Ergebnis der Schätzung ist verwertbar, soweit das der Schätzung zugrundeliegende Leistungsverzeichnis mit dem Leistungsverzeichnis der Ausschreibung übereinstimmt. Zieht der Auftraggeber für die Kostenschätzung also das Leistungsverzeichnis einer anderen Ausschreibung heran, muss er Leistungen die in der Ausschreibung nicht abgefragt werden, aus dem Leistungsverzeichnis streichen. Preis oder Preisbemessungsfaktoren, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell sind oder sich nicht unerheblich verändert haben, muss er anpassen. Auch die Anpassung (oder den Verzicht darauf) muss er dem Umfang nach begründen (OLG Düsseldorf, MZ Bau 2019, S. 195 ff. ; Beschluss vom 29. 08. 2018 – VII-Verg 14/17; VK Rheinland, Beschluss vom 23. 04. 2019 – VK6/19). Preissteigerungen müssen Berücksichtigung gefunden haben Das bedeutet unter den aktuellen Bedingungen natürlich auch, dass der Auftraggeber bei der Kostenschätzung die aktuellen Preisentwicklungen der jüngeren Vergangenheit aber auch die für die nähere Zukunft zu erwartenden Preisentwicklungen in der Kostenschätzung berücksichtigen muss und darlegen und dokumentieren muss, wie er diese Preissteigerungen ermittelt und festgelegt hat.
Bisher geistert das Neun-Euro-Ticket vor allem – wenn nicht ausschließlich – als Problem durch die Nachrichten und die Köpfe der Menschen: Hier fehlt Geld, da fehlen Fahrzeuge und Waggons, anderswo Personal und überhaupt allen irgendwie ein Überblick. So kann Begeisterung kaum entstehen, doch das könnte sich bis zur geplanten Einführung ändern. Denn begeisterungswürdig ist das Vorhaben – und es bietet eine einmalige Gelegenheit. Von Anfang Juni bis Ende August sollen die Menschen in Deutschland Busse, U-, S- und die Regionalbahnen nutzen können für einen Monatspreis, der den für eine 24-Stunden-Karte der Berliner Verkehrsbetriebe um gerade mal 20 Cent übersteigt. Das ist ein revolutionärer Feldversuch, der die Frage beantworten könnte, was die Menschen mehr vom ÖPNV abhält: Angebot oder Preis. [Alle aktuellen Nachrichten zum russischen Angriff auf die Ukraine bekommen Sie mit der Tagesspiegel-App live auf ihr Handy. Hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen. ] So einen Praxistest hätte sich in gewöhnlichen Zeiten kaum jemand zu fordern getraut, geschweige denn, dass man ihn beschlossen hätte.
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