» Bekanntlich gibt es positive und negative Erfahrungen. Im internationalen Erbrecht können aufgrund der Komplexität desselben negative Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden. Mit einer guten juristischen und steuerrechtlichen Beratung können jedoch Überraschungen beim Erben und Vererben mit oder ohne Auslandbezug vermieden werden.
Für einen schweizerischen Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland ist jenes Recht anwendbar, das der Wohnsitzstaat als anwendbar erklärt. Der Erblasser kann jedoch sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellen, soweit ein ausländischer Staat für Grundstücke auf seinem Gebiet nicht die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. In zahlreichen Staatsverträgen finden sich Regelungen, die das internationale Erbrecht betreffen und die es neben dem IPRG zu beachten gilt. Hamburg: Erben über Grenzen hinweg: Welches Recht gilt wann?. So sind im Fall der Familie Cameron-Berlusconi allenfalls Verträge mit Grossbritannien[4] und Italien[5] relevant. Nicht anwendbar ist das (internationale) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[6], da dieses für das gesamte Gebiet des Erbrechts und der ehelichen Güterstände nicht anwendbar ist. Ob und wie weit schweizerische Behörden in internationalen Erbschaftssachen zuständig sind, haben sie von Amtes wegen abzuklären und zu bestimmen.
In Bezug auf das Erbrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass die Unterstellung unter ein ausländisches Recht nicht rechtsmissbräuchlich ist, selbst wenn dadurch der schweizerische Pflichtteilsschutz umgangen wird. [8] Zukünftige Entwicklung der Gesetzgebung Die Europäische Kommission hat beschlossen, dass die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit gemeinschaftlichen Vorschriften klar geregelt und damit das grenzüberschreitende Erbrecht vereinfacht werden soll. [9] Im Ausland lebende Bürger sollen die Möglichkeit erhalten festzulegen, dass ihr letzter Wille nach der Gesetzgebung ihres Herkunftslandes ausgeführt wird. Erben im ausland hat seine tücken youtube. Andernfalls gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verstorbene lebte – und zwar für den gesamten Nachlass, auch wenn sich darunter Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet. Zudem soll ein Nachlasszeugnis (Erbenschein) geschaffen werden, mit dem sich die Erben und Nachlassverwalter in anderen Ländern leicht ausweisen können. Nicht betroffen von dieser Vereinheitlichung wären die Erbschaftssteuern, die – ebenso wie die Frage der Erbfolgeregelung oder Aufteilung des Nachlasses – weiterhin unter das jeweilige nationale Recht fallen würden.
Einige Länder wie zum Beispiel Frankreich, die Niederlande und Südafrika kennen hingegen keinen Erbvertrag. In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags. Er wird aber nicht Miteigentümer des Nachlasses, also des Vermögens des Erblassers und kann deshalb nicht darüber mitbestimmen oder diesen gar veräußern. In vielen Ländern ist dies anders geregelt. Erbrecht: Böses Erwachen auf den Balearen - Immobilien - Wirtschaft - Tagesspiegel. Einige Länder wie zum Beispiel Südafrika und England kennen überhaupt kein Pflichtteilsrecht. In Frankreich und Italien gilt statt dem Pflichtteilsrecht ein so genanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und so Miteigentümer des Nachlasses. Das Noterbrecht galt früher auch in den Niederlanden. Seit der Erbrechtsreform von 2003 besteht jetzt ein mit dem deutschen Recht vergleichbarer Pflichtteilsanspruch. Hierzulande kann der Erblasser mit seinen Kindern oder seinem Ehegatten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen Damit verzichten die Kinder oder der Ehegatte auf den ihnen zustehenden Pflichtteil - oft gegen Zahlung einer Abfindung.