Geht demnach die Ware während des Transportes unter, so haftet zwar in der Regel der Frachtführer, den darüber hinausgehenden Schaden muss dann jedoch der Käufer (oder dessen Transportversicherung) tragen. "Frei Haus" sagt auch nichts über den Leistungsort aus. [6] "Frei Haus" bedeutet auch nicht, dass der Frachtführer das Transportgut zu entladen hat. [7] Übernimmt der Verkäufer auch den Zoll ( englisch duty paid), [8] ist die Handelsklausel vergleichbar mit der Incoterms -Klausel DDP ( englisch Delivered Duty Paid), sofern der Verkäufer auch die Entladegebühren am Empfängerort zahlt. Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP ("geliefert verzollt") benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen. Was bedeutet lieferung frei haut débit. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen. [9] "Frei Haus" entspricht im amerikanischen Sprachgebrauch der Vorauszahlung ( englisch prepaid).
Ist nichts anderes vereinbart, so hat nach § 421 Abs. 2 HGB der Empfänger die aus dem Frachtbrief hervorgehende Fracht zu zahlen. Wer die Transportkosten trägt, ergibt sich aus dem Frachtvertrag oder den Lieferbedingungen. DeWiki > Frei Haus. Hat hiernach die Beförderung "frei Haus", "frei" oder "franko" zu erfolgen, so entsteht keine Zahlungspflicht des Empfängers, [3] der Empfänger ist nicht Schuldner der Frachtkosten. [4] Nach deutschem Handelsbrauch bedeutet "frei Haus", dass der Verkäufer im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer trägt, nicht aber auch das Transportrisiko. [5] "Frei Haus" sagt mithin nichts über den Gefahrübergang aus. Bei Vereinbarung einer Schickschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Ware an den ersten Frachtführer oder Spediteur übergeben wird. Der Frachtführer oder Spediteur hat zwar bei Verlust oder Beschädigung der Ware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 407–450 HGB) zu haften, jedoch im Regelfall nur bis zu den gesetzlich bestimmten Haftungsgrenzen (in der Regel 8, 33 SZR pro kg Rohgewicht gemäß § 431 HGB).