Achtung: Beschlüsse, die allstimmig oder einstimmig hätten beschlossen werden müssen, werden bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit aber wirksam, wenn keine Anfechtung erfolgt. Beschlussfassung der Miteigentümer im Wohnungseigentum | Rieß & Schwarz Hausverwaltung Salzburg. Bei Themen der ordnungsgemäßen Verwaltung reicht einfache Mehrheit In Angelegenheiten der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können Entscheidungen ohne die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer getroffen werden. Das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt eine Reihe von Maßnahmen, die "ordnungsgemäße Verwaltung" darstellen: Instandhaltung und -setzung des gemeinschaftlichen Eigentums; Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage; Aufstellung eines Wirtschaftsplans; Jahresabrechnung. Über diese Themen kann die Gemeinschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Bei Änderung der Teilungserklärung Allstimmigkeit erforderlich Folgende Themen müssen dagegen zwingend allstimmig beschlossen werden: Sollen Kernbereiche der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung neu gestaltet werden, beispielsweise der Kostenverteilungsschlüssel geändert oder ein neues Verfahren ohne gesetzliche Grundlage eingeführt werden, so ist dies nur allstimmig möglich.
B. fehlenden Informationen keine Entscheidung treffen konnten, standen sie bisher vor einem Problem. Entweder musste der Verwalter nach der Vorlage bzw. dem Einholen der fehlenden Informationen eine außerordentliche, i. d. R. Weg umlaufbeschluss einfache mehrheit. mit zusätzlichen Kosten verbundene, Versammlung einberufen oder die Eigentümer mussten ein Jahr (oder länger) auf die nächste ordentliche Jahresversammlung warten. Das war sehr unzufriedenstellend und hat zu vielen Auseinandersetzungen geführt. Nach der neuen Rechtslage bedarf es keiner weiteren Versammlung zur Beschlussfassung mehr, wenn die Wohnungseigentümer von der ihnen in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eingeräumten Kompetenz Gebrauch machen und einen Beschluss darüber fassen, dass die endgültige Entscheidung im Umlaufverfahren (und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen) getroffen wird. Wichtig ist, dass sich dieser Beschluss nicht generell auf jedes Umlaufverfahren beziehen darf. Es geht hier stets um einen konkreten Einzelfall. 23 Abs. 3 WEG Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
Wurde ein Beschluss gefasst, dann ist dieser im Haus aufzulegen und an alle Wohnungseigentümer:innen zu übermitteln. Dem übermittelten Beschluss ist eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeiten beizufügen. Worüber kann abgestimmt werden? Der Eigentümergemeinschaft obliegt die Abstimmung über die ordentliche und die außerordentliche Verwaltung. Ist ein/e Verwalter:in bestellt und sind ihm im Verwaltervertrag keine Schranken auferlegt, dann kann diese/r in Fragen der ordentlichen Verwaltung selbst entscheiden, ohne vorher einen Beschluss einzuholen. Die Eigentümer:innen können ihm/ihr aber natürlich auch nachträglich Weisungen erteilen, z. B. ab einer bestimmten Auftragssumme immer einen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft einzuholen. Mehrheiten in der Eigentümerversammlung | Einfach erklärt (Eigentümergemeinschaft). Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung darf der/die Verwalter:in nur nach vorhergehendem Beschluss der Wohnungseigentümer:innen vornehmen. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung können teilweise mit Mehrheitsbeschluss, teilweise nur einstimmig beschlossen werden.
Im Rahmen der Dachsanierung soll geprüft werden, ob Balkone und in welche deren Abmessungen angebaut werden können. Soweit ein Anbau von Balkonen möglich ist und eine entsprechende Baugenehmigung hinreichend wahrscheinlich ist, sollen konkrete Angebote und Förd[…] Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns! WEG-Reform 2020: Der neue Umlaufbeschluss. Jetzt nur noch 50 plus x Prozent? – Die Eigentumswohnung. Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079 Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge
Wir beraten Eigentümergemeinschaften und Verwalter zum Umlaufbeschluss Jeder Wohnungseigentümer kennt die alljährlichen Eigentümerversammlungen, welche häufig davon geprägt sind, dass sich jeder Eigentümer zu den in der Tagesordnung versehenen Beschlussanträgen äußern darf und zu jedem Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Es ist daher auch wenig überraschend, dass viele dieser Versammlungen häufig in hitzigen und streitigen Auseinandersetzungen enden. Eine willkommene Alternative hierzu ist das sogenannte Beschlussumlaufverfahren. Hierbei kann ohne Eigentümerversammlung ebenfalls ein wirksamer Beschluss, der sogenannte Umlaufbeschluss, herbeigeführt werden. Grundvoraussetzung hierzu ist jedoch, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem entsprechenden Beschlussantrag schriftlich erklären. Dies ist auch so in § 23 Abs. 3 WEG fest verankert. Dementsprechend bietet der Umlaufbeschluss vor allem eine realistische Alternative für kleinere und homogene Eigentümergemeinschaften.
Umlaufverfahren im engeren Sinne Hier erstellt eine der bereits oben genannten Personen ebenfalls ein Anschreiben mit entsprechendem Beschlussantrag und wie oben erwähnt idealerweise einer entsprechenden Begründung und verfügt dieses an den ersten Wohnungseigentümer mit der Bitte, nach entsprechender Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung zum Beschlussantrag dieses unterzeichnet an den nächsten Eigentümer weiterzureichen. Nach Abstimmung des letzten Eigentümers wird dieses sodann an den Initiator des Umlaufbeschlusses zurückgereicht. 2. Welcher Inhalt muss der Beschlussantrag enthalten? Wie bereits erwähnt muss der Beschlussantrag schriftlich fixiert sein und idealerweise auch begründet. Die Gerichte sind sich dahingehend einig, dass das Umlaufverfahren klar und eindeutig für die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ersichtlich sein muss, insbesondere, dass eine verbindliche Entscheidung über den darin enthaltenen Beschlussantrag und keine unverbindliche Meinungseinholung gewollt ist.
Bei dem zweistufigen Vorgehen fragt der Verwalter vor der Abstimmung über die bauliche Veränderung ab, welche der anwesenden Eigentümer die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung erteilen. Wenn nicht alle Zustimmungen, die benötigt werden, vorliegen, könnte er die Abstimmung absagen. Das einstufige Vorgehen bedeutet, der Verwalter lässt nur über den Beschluss abstimmen. Wenn er anschließend der Meinung ist, den Beschluss trotz der erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht verkünden zu können, weil nach seiner Auffassung die Zustimmung betroffener Eigentümer fehlt, darf er nicht feststellen, dass der Beschluss nicht zustande gekommen ist. Vielmehr kann er per Geschäftsordnungsbeschluss eine Weisung der Wohnungseigentümer einholen, den Beschluss aufgrund der abgegebenen einfachen Mehrheit der Stimmen zu verkünden. Die Wohnungseigentümer müssen dann für sich entscheiden, ob sie das klare Anfechtungsrisiko wegen des Fehlens einer oder mehrerer Zustimmungen tragen wollen.