000 EUR Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer überschreiten, sind zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung und der "Anlage Gem" die "Anlage GK" einzureichen und die Zahlen der Gewinnermittlung in der "Anlage EÜR" darzustellen. In diesem Fall ist im Übrigen auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Der wirtschaftliche Bereich (Verkauf von Essen oder Vereinsartikeln) wird hingegen ebenso betrachtet wie die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens – hier werden Einnahmen also ab einem Betrag von 35. 000€ voll versteuert. Gemeinnützige Vereine: Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in eine Tochter-GmbH - Steuerberatung & Unternehmensberatung | LBG Österreich. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann jedoch ebenfalls als Zweckbetrieb betrachtet werden, wenn dieser dazu dient den satzungsmäßigen Zweck des Vereins zu verwirklichen. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Zwecke ausschließlich mittels des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erreicht werden können und der Verein nicht im größeren Umfang in Wettbewerb mit anderen Körperschaften tritt. Ein Beispiel für einen solchen Zweckbetrieb sind Sportveranstaltungen eines Vereins. Hier können durch Ticketverkäufe oder Lebensmittelverkäufe Bruttoeinnahmen bis zu 35. 000€ erzielt werden, ohne dass diese versteuert werden müssen.
Vereine unterliegen prinzipiell der Körperschaftsteuer. Unter Umständen kann sie auch bei gemeinnützigen Vereinen anfallen. Die Körperschaftsteuererklärung spielt aber für jeden Verein eine Rolle. Zunächst muss im Steuerrecht zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden. Für gemeinnützige Vereine kommt nämlich die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Betracht. Wann ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, ist ausführlich in §§ 51-68 ff. AO geregelt. Die Tätigkeit muss darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Körperschaftsteuer im Verein. Die Situation bei gemeinnützigen Vereinen Gemeinnützige Vereine unterliegen nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer – also dort wo sie sich außerhalb ihrer satzungszecke gewerblich betätigen. Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die nicht Vermögensverwaltung ist.
Auf der anderen Seite gefährden auch Verluste unter bestimmten Umständen die Gemeinnützigkeit. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Viele Vereine kommen ohne einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb finanziell nicht über die Runden. Unterschätzt jedoch nicht, dass damit mehr Verwaltungsarbeit auf euch zukommt und ihr zusätzliche steuerliche Beratung benötigt. Ihr müsst noch genauer hinsehen, wenn es um Einnahmen und Verluste geht. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist vorwiegend sinnvoll, wenn diese Voraussetzungen zutreffen: Ihr erzielt mit euren wirtschaftlichen Aktivitäten keine übermäßigen Einnahmen, die eure Gemeinnützigkeit gefährden. Bei entsprechender Kalkulation und wenn ihr die Festkosten im Auge habt, riskiert ihr keine Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zweifelt ihr daran, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für euren Verein die richtige Wahl ist? Dann informiert euch im Vorfeld sicherheitshalber bei einem Steuerberater oder einer Rechtsanwältin.