« Neuer EFAS-Newsletter erschienen | Home | Leistungsentgelt für kirchliche Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst beschlossen » Von admin | ptember 2021 Liebe Kolleginnen und Kollegen. Wir laden herzlich ein zur Mitarbeiterversammlung am 30. 09. 2021 um 18 Uhr in der Liebfrauenkirche Moringen. Die Einladung steht hier zum Download bereit. Einladung-MA-Versammlung-2021 Topics: Aktuelles | Kommentare deaktiviert für Einladung zur Mitarbeiterversammlung Kommentare geschlossen. MAV Leine-Solling, Bürgermeister-Peters-Str. 36, 37154 Northeim, Email:, Telefon: 05551-914543, Mobil: 0151-10500445, Telefax: 05551-9968911
Begriff Vom Arbeitgeber einberufene Zusammenkunft der Beschäftigten des Betriebs zum Zwecke der Information über betriebliche Belange. Erläuterungen Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen sowie Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen (§ 106 GewO). Soweit dies nicht in individuellen Mitarbeitergesprächen zu erfolgen hat, kann er zu diesen Zwecken Mitarbeiterversammlungen (auch Belegschaftsversammlungen genannt) einberufen. Dies gilt u. a. für die Wahrnehmung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtungs- und Erörterungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern ( § 81 BetrVG). Die Mitarbeiter sind verpflichtet, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschreibung Der Arbeitgeber darf eine Mitarbeiterversammlung nicht als Gegenveranstaltung zu einer Betriebsversammlung missbrauchen. Für eine unzulässige Gegenveranstaltung spricht z. B. die zeitliche Nähe zu einer vom Betriebsrat bereits einberufenen Betriebsversammlung, die Weigerung des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung teilzunehmen oder seiner Berichtspflicht ( § 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG) nachzukommen (BAG v. 27.
Beschreibung Häufigkeit und Zeitpunkt Die Schwerbehindertenvertretung ist laut Gesetz berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb (bzw. in der Dienststelle) durchzuführen ( § 178 Abs. 6 SGB IX). Die Versammlung bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten umfassend zu informieren. So sind neben der jährlichen Versammlung weitere möglich, wenn dafür die betriebliche Notwendigkeit besteht (wie bei erheblichen technischen, personellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Veränderungen im Betrieb, welche schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte besonders betreffen). Außerdem ist von der Vertrauensperson auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen oder des Arbeitgebers eine Versammlung einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.