Demnach sei die Ermessenseinschätzung auch aufgrund von verkauften, aber noch nicht eingelösten Leistungsgutscheinen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Verkauf von Leistungsgutscheinen liege keine Vorauszahlung vor, weil die Leistung nicht konkret genug umschrieben und der Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht bestimmt oder bestimmbar seien. Einziger Unterschied sei, dass der Wert beim Wertgutschein in Schweizer Franken und beim Leistungsgutschein durch die Bezeichnung einer Aktivität genannt werde. In beiden Fällen müsse der Gutscheininhaber mit der Beschwerdeführerin in Kontakt treten und eine Buchung einer Aktivität zu einem bestimmten Zeitpunkt vornehmen (E. 4. MWST: Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz MWSTG – Hauser Treuhand AG. 1). Nach Auffassung der ESTV setzt das MWStG nicht voraus, dass der Zeitpunkt des Verbrauchs bekannt oder der Verbrauch bereits erfolgt ist. Wert- und Leistungsgutscheine würden sich erheblich unterscheiden, da die Beschwerdeführerin bei einem Leistungsgutschein verpflichtet sei, die auf dem Gutschein genannte Aktivität zu erbringen, auch wenn zwischen dem Bezug und der Einlösung des Gutscheins die genannte Aktivität eine Wertsteigerung erfahren habe und zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins mehr kosten würde als bei dessen Kauf (E.
Dabei ist die neutrale Form noch eingehalten, wenn der Spender mit seinem Logo aufgeführt ist. Im Falle einer elektronischen Veröffentlichung ist zu beachten, dass eine Verlinkung des Logos auf die Homepage des Spenders als steuerbare Werbeleistung gilt. [Vgl. MWST-Info 05, Ziff. 2; vgl. dazu im Unterschied die neue Regelung zu den Bekanntmachungsleistungen nachfolgend Ziff. 3 c. ] Werbeslogans und Hinweise auf Produkte bzw. Angebote sind ebenfalls nicht zulässig. Die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darf hingegen erwähnt werden. 1. ] Die neutrale Nennung ermöglicht eine steuerfreie Verdankung und grenzt sich von den steuerbaren Werbe- und Sponsoringleistungen insofern ab, als es sich lediglich um einen Hinweis auf den Spender handelt, während die Sponsoringleistungen klaren Werbecharakter haben und den Sponsor in den Vordergrund stellen. Vergütungsverfahren auch bei direkter Registrierung - SWZ. 3 N 52. ] Bekanntmachungsleistungen Begriff Eine Bekanntmachungsleistung ist eine Leistung, durch welche eine Zuwendung (Unterstützung oder Förderung) stärker als eine neutrale Nennung der Öffentlichkeit mitgeteilt wird.
zum Portrait Spende Mehrwertsteuerlich spricht man von einer Leistung, wenn die Einräumung eines verbrauchsfähigen, wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts vorliegt ( Art. 3 lit. c MWSTG). Dagegen qualifiziert eine Spende nach Art. i MWSTG gerade nicht als Leistungsverhältnis ( Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG), weil der Spender keine Gegenleistung des Empfängers im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet. [Ohne Erwartung einer Gegenleistung bedeutet, dass der Zuwendung keine konkrete Leistung gegenüberstehen darf, die abgegolten werden darf. Wenn die Spende die Tätigkeit des Empfängers ermöglicht, ist dies unschädlich (vgl. Geiger, OFK-MWSTG, Art. 3 N 51). Mwsg s direkt v. Es darf aber nicht erkennbar sein, dass die Zuwendung nur deshalb gemacht worden ist, um sich eine bestimmte Leistung zu erlangen ( BGer, Urteil v. 13. 2. 2008 [2C_506/2007], E. 3. 3). ] Es besteht indes die Möglichkeit, dass der Spendenempfänger den Spender in neutraler Form der Öffentlichkeit einmalig oder mehrmalig bekannt gibt.
Wenn sich Bundesordner von Akten, Rechnungsbelegen etc. im Büro türmen, ist man schnell versucht, diese einfach zu entsorgen. Doch ist das erlaubt? Wie lange müssen Dokumente überhaupt aufbewahrt werden? Und wer steht in der Aufbewahrungspflicht? Grundsätzliches zur Aufbewahrungspflicht In der Schweiz gilt für viele Dokumente eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. TERMINVEREINBARUNG – (VORTEILE- UND ARGUMENTE FÜR ZIELFÜHRENDE TERMINVEREINBARUNG) - CBC. Das heisst konkret, dass ein Unternehmen gewisse Unterlagen behalten muss, bis die entsprechend Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist. Was auf den ersten Blick aufwendig und unnötig erscheinen mag, ist auf den zweiten Blick eine wertvolle Absicherung für Unternehmen. Denn sollte es tatsächlich einmal zu einem Rechtsstreit kommen, können korrekt aufbewahrte Dokumente die notwendigen Beweise liefern. Wer und was steht in der Aufbewahrungspflicht? Unternehmen, die als juristische Personen gelten und im Handelsregister eingetragen sind, sind gesetzlich verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen und diese mitsamt den dazugehörenden Buchungsbelegen und der Korrespondenz aufzubewahren.
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Die Echtheit der Dokumente muss also nachgewiesen werden können. Digitale Speicher müssen demzufolge die Echtheit und Unverfälschbarkeit der aufbewahrten Dokumente garantieren können. Die Integrität der Daten und der Zeitpunkt der Speicherung muss nachvollziehbar sein. Dies kann mit einer digitalen Signatur und mittels Zeitstempeln garantiert werden, wie sie in Archivprogrammen eingesetzt werden können. Es reicht also nicht aus, von wichtigen Dokumenten ein PDF zu erstellen und dieses im Archiv abzulegen. Grundsätzlich können zwar sowohl veränderbare Speicher (z. B. Festplatten, USB-Sticks oder Magnetbänder) als auch unveränderbare Speicher (z. CD-R oder DVD-R) verwendet werden. Hinsichtlich der Haltbarkeit der Daten droht insbesondere bei CDs und DVDs die Gefahr, dass die Daten je nach Art und Weise der Aufbewahrung bereits nach etwa zehn Jahren nicht mehr lesbar sind. In der E-Mail-Korrespondenz finden sich bei den meisten Unternehmen Nachrichten, die aufbewahrt werden müssen. Es empfiehlt sich deshalb, gleich das gesamte geschäftliche E-Mail-Archiv verschlüsselt zu archivieren, um die unverfälschte Verfügbarkeit der Korrespondenz und der darin enthaltenen Dokumente nachvollziehbar zu machen.