Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Wie Sie richtig sagen, ist die sog. Spekulationsfrist hier nicht das Problem. Allerdings ist auch der sog. gewerbliche Grundstückshandel ("Drei-Objekt-Grenze") kein unabwendbares Schicksal, wenn Sie das Mehrfamilienhaus in Wohnungen aufteilen und diese dann innerhalb kurzer Zeit einzeln veräußern. Hier kommt es darauf an, den zugrundeliegenden Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt klar zu erläutern. Eigentlich gilt die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums als gewerblich. Die bloße Aufteilung der Wohnungen ist hier zunächst nicht schädlich, wird aber sicher als Indiz gewertet werden (siehe dazu BGH vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98). Mehrfamilienhaus in wohnungen aufteilen in english. Wenn Sie also sogar mehr als drei Wohnungen verkaufen, wird das erst einmal als klarer Fall von "Grundstückshandel" gewertet werden. Deshalb müssen Sie schon vorab - am besten nach Rücksprache mit einem Steuerberater bzw. vertreten von diesem - dem Finanzamt Ihre Absicht mitteilen und eine verbindliche Auskunft beantragen, dass diese Veräußerung der geerbten Wohnungen als einheitlicher Veräußerungsvorgang und eben nicht als Grundstückshandel bewertet wird.
In Mehrfamilienhäusern ab Baujahr 2011 betrug die Eigentümerquote im Untersuchungszeitraum bereits 29 Prozent, während in Vor- und Nachkriegsbauten bis Baujahr 1978 rund 80 Prozent der Wohnungen vermietet sind. Die Erklärung dafür, so LBS Research: Seinerzeit war der soziale (Miet-)Wohnungsbau die treibende Kraft, um den dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Laut LBS Research können politische Regulierungen des Wohnungsmarktes die Eigentümerquote in Neubauten zwar sogar begünstigen, weil der Mietwohnungsbau aus Investorensicht riskanter und Wiedervermietungen unattraktiver werden, doch Umwandlungsverbote verhinderten wiederum, dass bestehende Mietwohnungen zu selbst genutzten Eigentumswohnungen werden.
Die 3-Objekt-Grenze ist jedenfalls nicht als starre Grenze zu verstehen. Entscheidend ist der Einzelfall. Man muss sehen, dass die sog. Drei-Objekt-Grenze nicht in den Steuergesetzen geregelt ist, sondern sich im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte ausgebildet hat. § 15 EStG regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, solange die Tätigkeit keine private Vermögensverwaltung ist. Für genau diese Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit sind die Grundsätze der 3-Objekt-Grenze entwickelt worden. Ob also die Aufteilung des Mehrfamilienhauses in einzelne Wohnungen zum Zwecke (! Mehrfamilienhaus in wohnungen aufteilen online. ) der (gewinnbringenden) Veräußerung noch als private Vermögensverwaltung aufgrund der Erbschaft anzusehen sein kann, ist mit Argumenten durchaus belegbar - dass die Finanzverwaltung dem folgt, ist aber nicht sicher und im Nachhinein schwerer zu begründen als vorab.