Unberechtigte Mängelrüge Grundsätzlich gilt: Leistungen, die Sie auf Grund einer Mängelrüge ausführen, werden nicht vergütet. Das gilt auch dann, wenn sich hinterher herausstellt, dass die Mängelrüge unberechtigt war. Ein Beispiel: In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelten Fall (Urteil vom 19. 06. 2007 – 21 U 164/06) blieb ein Bodenleger auf seinen Kosten sitzen. Er war mehrfach zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden, weil der durch ihn verlegte Bodenbelag Blasen bildete. Erst nach insgesamt 13 Nachbesserungsversuchen stellte er fest, dass der Estrich inzwischen einen höheren Feuchtigkeitsgehalt aufwies als vor der Abnahme. Die Mangelursache konnte also nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er verlangte nun für seinen Aufwand insgesamt 9. Zurückweisung von nicht vorhandenen nicht zu vertret.... 000 € zurück. Ohne Erfolg. Das Gericht sprach ihm nur 1. 400 € zu, und zwar für die Mängelbeseitigung, die er nach Feststellung der eigentlichen Mangelursache im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausgeführt hat. Das ist kein Einzelfall, wie die Zahl der Gerichtsverfahren zu ähnlichen Fällen zeigt.
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Ob Sie eine Reklamation für berechtigt halten oder nicht: Der Kunde ist König. Selbst wenn er Unrecht hat und ein reklamierter Defekt beispielsweise auf einem Bedienungsfehler beruht: Versuchen Sie, ihm eine kulante Lösung anzubieten. Sollte das Recht auf Seiten des Kunden liegen, sind eine Entschuldigung und – in gravierenden Fällen – auch eine Wiedergutmachung angebracht! Muster: Antwort auf Reklamation (Kunde hat Recht) Ihre Reklamation des Iglu-Zeltes "Grönland" Sehr geehrter Herr Maier, danke, dass Sie sich gleich bei uns gemeldet haben, als Sie die undichte Stelle bemerkt hatten. Ich habe Ihr Iglu-Zelt sofort an den Hersteller zurückgeschickt. Heute ist die Antwort eingetroffen: Es liegt eindeutig ein Materialfehler vor. Für den Urlaubsstress, der Ihnen entstanden ist, entschuldige ich mich. Ich selbst bin begeisterter Camper und erwarte, dass teure Ware ihre Tauglichkeit im Praxistest mit Bravour besteht. Unberechtigte Mängelrüge. Ich habe bereits ein neues "Grönland-Zelt" für Sie zurückgelegt. Ich habe es aufgebaut und geprüft – es ist in perfektem Zustand.