Die hier zitierte Vorschrift hat einen sehr engen Anwendungsbereich und kommt in der Praxis sehr selten zum Tragen. Das OLG Düsseldorf beispielsweise hat eine Anwendung des § 313 BGB im Falle einer Preisstofferhöhung mit der Folge der Preisanpassung abgelehnt, Urteil vom 19. 12. 2008 – 12 U 48/08: "In der Vereinbarung eines Festpreises liegt eine stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwerungen durch Erhöhung der Selbstkosten im Sinne einer Preisgarantie, die einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrags regelmäßig ausschließt. " Das Oberlandesgericht Hamburg hat einen Anspruch auf Preiserhöhung ebenfalls abgelehnt und mit Urteil vom 28. 2005 – 14 U 124/05 (BGH Beschluss vom 23. 11. Vob b preiserhöhung berechnen. 2006 – VII ZR 55/06, Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde) wie folgt ausgeführt: "Insofern kommt eine Vertragsanpassung im von der Beklagten gewünschten Sinne nach § 313 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses und auch der Kalkulation der Beklagten die typische vertragliche Risikoverteilung dieses Risiko ausschließlich der Beklagten zuweist. "
Nach dem Vertrag war das Vorhalten der Stahlgleitwand zu dem vereinbarten Einheitspreis je Tag der Vorhaltung abzurechnen. Der Zeitraum der Vorhaltung sei mit 588 Tagen verbindlich im Sinne einer Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden. Dementsprechend sei die Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit einer Teilkündigung des Vertrags gleichzustellen. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, richtet sich im Falle eine solchen einvernehmlichen Vertragsbeendigung die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 2 VOB/B. Dadurch werde insbesondere auch § 2 Abs. 3 VOB/B verdrängt. § 2 VOB/B - Vergütung - dejure.org. Eine Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 3 VOB/B kommt nach Auffassung des BGH nur dann in Betracht, wenn es zu reinen Mengenänderungen bei den Vordersätzen kam, ohne dass seitens des Auftraggebers irgendein Eingriff in den ursprünglichen Leistungsumfang erfolgte. Hier sei jedoch durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ein solcher Eingriff erfolgt, so dass § 8 Abs. 2 VOB/B als speziellere Regelung § 2 Abs. 3 VOB/B verdränge.
Je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls sind die Anpassungsmechanismen, eine sachgerechte Risikoverteilung und sonstige Voraussetzungen der Preisanpassung klar zu regeln. Es empfiehlt sich, die Klausel und ihre Einzelheiten (ggf. für jeden Einzelfall) bestenfalls unter rechtsanwaltlicher Beratung aushandeln zu lassen. Formularvertragliche Klauseln können ggf. an § 309 Nr. Ein populärer Rechtsirrtum: Der vereinbarte Pauschalpreis ändert sich nicht! -. 1 BGB bei Verbraucherverträgen und an § 307 BGB bei Unternehmerverträgen scheitern; hier ist auch besondere Vorsicht an den Tag zu legen.
"Störung der Geschäftsgrundlage" vorliegt. Prüfen Sie, ob Sie bei Mengenmehrungen und / oder Nachträgen die tatsächlichen, höheren Materialpreise geltend machen wollen.
Der BGH behilft sich mit der Begründung, der Auftraggeber könne die Unwirksamkeit der Ersatzregelung nicht geltend machen. Daher sei die günstigere Vertragsklausel heranzuziehen. Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung berufen. § 2 Abs. 3 VOB/B ist für den Auftragnehmer, der allenfalls hieraus Ansprüche herleiten kann, günstiger als das Gesetz. Denn das Gesetz sieht nach dem BGH im Falle der Vereinbarung von Einheitspreisen unabhängig davon, welche Mengen abgerechnet werden, keine Änderung der Preise vor. Das liegt entgegen einer vertretenen Auffassung nicht daran, dass das Gesetz einen Einheitspreisvertrag überhaupt nicht kennt. Vielmehr sind die Parteien frei darin, wie sie die Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB bemessen. Vob b preiserhöhung musterschreiben. Mit dieser Feststellung der Vertragsfreiheit der Parteien schließt der BGH also eine Entscheidung ab, die diese Freiheit im Rahmen des AGB-Rechts beschränkt.
Da sich die Baupreise jedoch seit Jahren – mal mehr, mal weniger stark – erhöhen, fällt die derzeitige Entwicklung wohl nicht darunter. Daran ändert selbst das oft verwendete Wort "Baukostenexplosion" nichts. Im Ergebnis wird es Auftragnehmern daher zumeist nicht gelingen, allein wegen gestiegener Kosten eine nachträgliche Preisanpassung im VOB-Vertrag durchzusetzen.