14/5741 S. 36), sodass eine Prognose zu treffen ist, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich im Entleiherbetrieb eingesetzt werden wird. b. Betriebszugehörigkeit Die Wahlberechtigung setzt eine Eingliederung des betreffenden Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers voraus. Dabei kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt wird. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich im Betrieb arbeitet, ist daher unerheblich. Aktives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen. So können auch Außendienstmitarbeiter oder Heimarbeiter und Telearbeiter betriebszugehörig sein. Auch die Zugehörigkeit zu mehreren Betrieben eines Unternehmens ist möglich, woraus auch ein Wahlrecht in jedem Betrieb folgen kann (BAG 25. 1989, NZA 1990, 820). Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, so ist der Arbeitnehmer jedenfalls noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt. Nach diesem Zeitpunkt besteht die Wahlberechtigung nur fort, wenn und solange ein Kündigungsschutzverfahren geführt wird. c. Eintragung in die Wählerliste Wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen in die Wählerliste eintragen sein, um ihr Wahlrecht auszuüben.
Die Neuerungen auf einen Blick: Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz Vereinfachtes Wahlverfahren: Gewählt wird im vereinfachten Wahlverfahren, wenn im Betrieb in der Regel zwischen fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen beschäftigt werden. Bei in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer_innen können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Aktives Wahlrecht: Wählen darf, wer Arbeitnehmer_in ist und (am letzten) Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist weiterhin, wer am (letzten) Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Neue Wahlordnung bei der BR-Wahl. Nur vereinfachtes Wahlverfahren: Stützunterschriften (bei in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten > Stützunterschriften Wahlberechtigter) - bis zu 20 > keine Stützunterschriften - 21 bis 100 > mindestens zwei Stützunterschriften - mehr als 100 > 1/20 Die Anfechtung der Betriebsratswahl / Einspruch gegen die Wählerliste... … durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer_innen ist ausgeschlossen, wenn nicht zuvor aus demselben Grund Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste von den Anfechtenden eingelegt wurde.
Sie sind aber nicht wählbar. Der Wahlvorstand muss dies in der Wählerliste vermerken. Im Verleiher-Betrieb bleiben die Leih-Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar. 1-EUR-Jobber Die sogenannten 1-EUR-Jobber sind keine Arbeitnehmer. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein aktives oder passives Wahlrecht besteht insofern nicht. Heimarbeiter Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betriebsteil arbeiten, gelten als Arbeitnehmer des Betriebs und sind aktiv wahlberechtigt. Sie können gewählt werden, wenn sie am Wahltag sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben. Fremdfirmenbeschäftigte Ein Fremd- oder Drittfirmeneinsatz liegt vor, wenn in Werk- oder Dienstvertragsfällen ein Unternehmer für einen anderen in dessen Betrieb tätig wird. Aktives und passives wahlrecht betriebsrat. Diese Arbeitnehmer unterliegen den Anweisungen ihres Unternehmers und sind nicht in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebs eingegliedert. Sie führen in dem fremden Betrieb lediglich Arbeiten aus. Zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar.
Folgende Personen gelten als leitende Angestellte: Personen, die selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen können Personen, die Prokura oder Generalvollmachten besitzen Personen, die regelmäßig Tätigkeiten ausführen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, deren Ausführung besondere Kenntnisse voraussetzt und die ihre Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen Personen, die nicht über das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl verfügen, verfügen auch nicht über das passive Wahlrecht. Das heißt, dass sie nicht als Kandidaten bei der Betriebsratswahl antreten dürfen. Siehe auch: Betriebsverfassungsgesetz, Leitende Angestellte, Passives Wahlrecht
Der Umfang der Arbeitszeit schränkt die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht ein. Teilzeitbeschäftigten steht auch das passive Wahlrecht zu. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer mit Job-Sharing und solche mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit sowie ähnliche. Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Beschäftigte) werden von der Agentur für Arbeit zugewiesen. Hier wird mit den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie erhalten dadurch Betriebszugehörigkeit und sind somit wahlberechtigt sowie wählbar. Beschäftigte in Altersteilzeit In ihrer aktiven Phase sind Beschäftigte in Altersteilzeit wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt nicht in der Blockfreistellungsphase. Hier entfällt die Betriebszugehörigkeit dauerhaft und das aktive/passive Wahlrecht endet. Leih-Arbeitnehmer Im Entleiher-Betrieb erhalten alle überlassenen Arbeitnehmer das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden.
28. Juni 2021 Zuletzt aktualisiert: 28. Juni 2021 a. Grundsatz Das aktive Wahlrecht meint das Recht im Rahmen der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben zu dürfen. Für die Wahlvorstände ist die Frage, wer aktiv wahlberechtigt ist, u. a. deshalb bedeutsam, weil sie die wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste aufführen müssen. Eine gesetzliche Regelung zum aktiven Wahlrecht findet sich in § 7 BetrVG. Danach sind seit Verabschiedung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (S. 1). Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist somit zunächst die Arbeitnehmereigenschaft. Insofern gilt der Arbeitnehmerbegriff im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG, § 611a BGB. Damit sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wahlberechtigt. Denkbar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 01. 12. 2020 - 9 AZR 102/20) ist sogar unter bestimmten Voraussetzungen, dass Crowdworker, die für den Betrieb tätig sind, als Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB wahlberechtigt sein können.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 BetrVG). Wer darf in die JAV gewählt werden? Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Damit können in der Regel mehr Arbeitnehmer in die JAV gewählt werden als wählen dürfen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 60 – 73b BetrVG geregelt. Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind. Das Alter wurde 1991 auf 18 Jahre gesenkt.