§ 25 Abs. 3 AufenthG. Hingegen kann eine Person die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG nicht von ihrem Antrag ausnehmen, wie sich aus § 13 Abs. Gemeinde Hude. 2 S. 2 und § 24 Abs. 2 AsylG ergibt. 10 Gem. § 15 AsylG unterliegen Asylantragsteller weitreichenden Mitwirkungspflichten. Diese Mitwirkungspflichten gründen sich nicht zuletzt darauf, dass die Ermittlung des Sachverhalts, auf den sich das Schutzgesuch stützt, maßgeblich von der Mitwirkung des Antragstellers abhängig ist. Zwar gilt auch im Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, der in § 24 AsylG statuiert wird und der vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsland adressiert, die es von Seiten des BAMF anhand von Auskünften und Berichten von staatlichen oder privaten Organisationen, durch die Befragung von Zeugen, von Sachverständigen und durch die Prüfung von vorliegenden Akten oder Urkunden zu eruieren gilt. Auf der anderen Seite ist der Antragsteller selbst gehalten, die persönlichen und individuellen Aspekte des Schutzgesuchs – also seine eigene Fluchtgeschichte, eine mögliche Vorverfolgung im Herkunftsstaat und jegliche individuelle Tatsachen, die im Fall einer Rückkehr...
Abschiebungsverbot 25 Abs 3.2
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Abschiebungsverbot 25 Abs 3 Lbo
Zusätzlich zu den genannten Schutzformen sind in Deutschland noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote im AufenthG vorgesehen (siehe § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Diese können festgestellt werden, wenn die drei anderen Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz - nicht in Frage kommen. Das BAMF prüft diese Abschiebungsverbote auch im Rahmen das Asylverfahrens. Dabei handelt es sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, da sie sich auf Gefahren beziehen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Daneben gibt es noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die jedoch nicht das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens feststellt, sondern die Ausländerbehörde, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt (siehe § 60a AufenthG). Abschiebungsverbot 25 abs 3 pipe. Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG Eine Person darf nicht abgeschoben werden, wenn ihr dadurch die Gefahr einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte droht (§ 60 Abs. 5 AufenthG).
Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Abschiebungsverbot 25 abs 3.2. Rechtliche Grundlagen und Folgen
Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr wiederholte Verlängerung möglich Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind Beschäftigung möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich
§ 60 Abs. 5 AufenthG
§ 60 Abs. 7 AufenthG