Analog zu der privaten Versicherung liegt auch der Gesetzlichen ein Versicherungsvertrag zugrunde, der unter anderem die monatlichen Mitgliedsbeiträge und Kündigungsmodalitäten regelt. Im Rahmen der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft muss sich der Versicherungsnehmer an die gesetzliche Frist von zwei Monaten – beziehungsweise zum letzten Tag des übernächsten Kalendermonats – halten. Hier gilt jedoch, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit mindestens 18 Monaten als Mitglied der entsprechenden Krankenkasse verzeichnet sein muss. Gekündigt wird in schriftlicher Form, und erst, wenn dem Arbeitgeber oder der für die Ab- und Anmeldung zuständigen Stelle die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse noch innerhalb der Kündigungsfrist vorliegt, ist die vorangegangene Kündigung wirksam. Darüber hinaus ist wiederum die schriftliche Kündigungsbestätigung der "alten" Krankenkasse für den Eintritt in die "Neue" erforderlich. Führt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht sie diesen, kann der Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob er gesetzlich oder privat versichert ist – von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und seine Mitgliedschaft vor Ende der Bindungsfrist auflösen.
In gewissen Fällen ist jedoch eine außerordentliche Kündigung möglich. Die Kündigungsfrist für die Krankenkasse beträgt dann zwei Monate. Sie können außerordentlich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird oder eine Änderung bezüglich der Leistungen erfolgt. Auch wenn Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, können Sie eine außerordentliche Kündigung einreichen. Beachten Sie: In der Regel müssen Sie eine Mindestversicherungslaufzeit von ein bis drei Jahren abwarten, bis Sie die private Krankenversicherung ordentlich kündigen können. Muster für eine fristlose Kündigung der Krankenversicherung Sie planen eine außerordentliche Kündigung Ihrer Krankenversicherung? Unser Muster hilft Ihnen weiter. Bedeutsame Auswirkungen hat eine fristlose Kündigung auf eine Krankenversicherung nur dann, wenn ein Versicherter sich selbst von seiner aktuellen zuständigen Krankenkasse trennen will. Dabei gilt normalerweise eine 18-monatige Bindefrist. Jedoch kann ein Sonderkündigungsrecht gelten, beispielsweise wenn die Kasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag erhebt.
Das Wichtigste in Kürze Seit Januar 2021 müssen Sie die Kündigung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr selbst durchführen. Ihre neue Krankenkasse übernimmt beim Wechsel alles für Sie. Es gibt jedoch 2 Ausnahmen. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Kündigung 2 Monate. In einigen Fällen können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. So funktioniert die Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung Schneller Überblick: So gehen Sie vor Kündigen Sie regulär oder außerordentlich? Bei einer regulären Kündigung müssen Sie mindestens 12 Monate bei Ihrer alten Krankenkasse versichert gewesen sein. Bei der außerordentlichen Kündigung gilt dies nicht. In beiden Fällen müssen Sie die Kündigungsfrist von 2 Monaten beachten (mehr zu den Fristen im nächsten Abschnitt). Suchen Sie sich eine neue Krankenkasse. Tipps und unsere Empfehlungen dazu finden Sie hier. Melden Sie sich bei der neuen Krankenkasse an. Diese übernimmt dann den Rest für Sie: Sie müssen Ihrer alten Krankenversicherung keine Kündigung senden (bis auf wenige Ausnahmen).
In Deutschland besteht grundsätzlich die Pflicht zur Krankenversicherung. Ob der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse beitritt, richtet sich nach bestimmten Bedingungen. Bis dato müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Bürger in eine private Krankenversicherung aufgenommen werden kann. So sind Freiberufler, Selbstständige und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Einkommen die Pflichtversicherungsgrenze überschreitet, im Allgemeinen privatversichert. Diese Mitgliedschaft kann ordentlich (fristgemäß) und in schriftlicher Form zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, gekündigt werden. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Vertrag über eine Mindestversicherungslaufzeit von bis zu drei Jahren abgeschlossen, muss er die auch einhalten. Lediglich in Sonderfällen (Sonderkündigungsrecht) kann er frühzeitig aus seinem Vertrag ausscheiden. Der gesetzlichen Krankenversicherung kann prinzipiell jeder Bürger beitreten.