Gespeichert von Michael Eckardt am Di., 10. 05. 2022 - 14:47 Seit dem 1. 8. 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Eintragung ins Transparenzregister durch den Steuerberater. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor: bis zum 30.
Hallo zusammen, es müssen ja jetzt mit Übergangsfristen bei den GmbHs, GmbH&Co. KGs, KGs und OHGs die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden. Dafür sind ja eigentlich die gesetzlichen Vertreter bzw. Was Sie zum Transparenzregister wissen müssen!. Geschäftsführer verantwortlich und nicht der Steuerberater. Wie wird das im Kollegenkreis gehandhabt? Werden die Eintragungen für die Mandanten vorgenommen oder machen die Mandanten die Meldungen an das Transparenzregister selbst? Es stellt sich ja auch noch die Frage, ob der Steuerberater die Meldung überhaupt machen darf oder ob die Dienstleistung nicht eine Rechtsdienstleistung darstellen würde? Vielen Dank im voraus für Beiträge.