Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 4. Januar 2016 die Neufassung des "Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB" sowie des "Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB" veröffentlicht. Ersetzt werden dadurch das "Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG" vom 20. Februar 2013 sowie das "Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG" vom 3. Dezember 2012. Die Merkblätter richten sich an alle der Aufsicht der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehenden Institute und Unternehmen. An Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen von Unternehmen werden durch das VAG, das KWG, das ZAG und das KAGB umfangreiche Anforderungen gestellt auf die die neuen Merkblätter entsprechend eingehen.
Die BaFin ist gerade dabei, ihr "Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB " (" Merkblatt zu den Geschäftsleitern ") und ihr "Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB" (" Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ") (zusammen " Merkblätter ") zu überarbeiten. Im Rahmen einer Konsultation hat die BaFin Interessierten die Möglichkeit gegeben, zu den Entwürfen der überarbeiteten Merkblätter Stellung zu nehmen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick zu den geplanten, aus unserer Sicht interessanten Neuerungen gegeben werden. Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit den Änderungen des Merkblatts zu den Geschäftsleitern. Ein Beitrag zu den Änderungen des Merkblatts zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen folgt in Kürze. Die Merkblätter und ihre Bedeutung für die Praxis Die Merkblätter beschreiben die Anforderungen, die Geschäftsleiter bzw. Mitglieder von Verwaltungs-/Aufsichtsorganen von Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin gemäß ZAG, KWG oder KAGB unterliegen, aus der Sicht der BaFin erfüllen müssen, und das Verfahren zur Feststellung dieser Anforderungen.
Die Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten sollen entsprechende Bestimmungen und Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten für die Geschäftsleitung und das Verwaltungs- und Aufsichtsorgan enthalten. ii. Schlüsselfunktionen Des Weiteren hebt die BaFin im Merkblatt zu den Geschäftsleitern hervor, dass Personal mit Schlüsselfunktionen ebenfalls geeignet und zuverlässig sein muss und diese Anforderungen durch interne Prozesse gewährleistet werden müssen. Inhaber von Schlüsselfunktionen sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung des Instituts haben, die jedoch weder Mitglieder der Geschäftsleitung noch des Aufsichts- und Verwaltungsorgans sind. Cover picture: Copyright © Adobe Stock / nmann77
Ebenfalls sind Gerichtsverfahren mit und konkurrierende Interessen gegenüber dem anzuzeigenden Unternehmen sowie dessen Konzernunternehmen anzuzeigen. Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen müssen die entsprechende Sachkunde haben, zuverlässig sein, zeitlich verfügbar sein und unabhängig von den Aktionären (KAGB) sein. i. Sachkunde Auch in dem Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen wird betont, dass der entsprechenden Sachkunde in der Gesamtheit des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans erhebliche Bedeutung zukommt. Die erforderliche Sachkunde kann auch im Rahmen einer Fortbildung erworben werden. In der Regel ist die Sachkunde innerhalb von sechs Monaten zu erwerben. In Einzelfällen (z. bei saisonabhängigen Tätigkeiten) kann die Frist auf bis zu ein Jahr verlängert werden. Zudem sollen Neumitglieder spätestens einen Monat nach Amtseintritt wichtige Informationen über das Unternehmen erhalten und die Einführung soll spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen sein.
Sie enthalten eine Darstellung zu den für die Institute bestehenden Anzeigepflichten und geben einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen. Das Verfahren ist nicht neu, aber sowohl die inhaltlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde, als auch die organisatorischen Pflichten wurden deutlich erweitert. Anzeigepflicht bei Wiederwahl Neu definiert sind nun Anzeigepflichten bei Wiederwahl. Die Verlängerung einer zeitlich befristeten Bestellung eines Geschäftsleiters unterliegt künftig der Anzeigepflicht, ebenso wie die Verlängerung eines bestehenden Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat durch Wiederwahl. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wurde der Umfang der einzuholenden Informationen ausgeweitet und es bestehen auch erweiterte Informationspflichten der Institute gegenüber der Aufsicht. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beurteilung der BaFin, wann die Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige "unverzüglich" erfolgt, sich geändert hat. Während die Aufsicht bisher Unverzüglichkeit annahm, wenn eine Frist von vier Wochen nach der Entscheidung des zuständigen Organs noch nicht überschritten war, kommuniziert sie nunmehr in den neuen Merkblättern, dass eine Anzeige dann unverzüglich erfolgte, wenn ein Zeitraum von zwei Wochen nach der Entscheidung noch nicht überschritten ist.
Für Unternehmen unter Aufsicht der EZB gilt außerdem das Rundschreiben 07/2020 ( BA) "Nutzung des gemeinsamen SSM IMAS Portals mit der Europäischen Zentralbank". Für Prüfungszwecke ist das Merkblatt erst ab dem 01. 01. 2021 zugrunde zu legen. Rechtsstand ist der 29. 12. 2020. Hinweis zum Datenschutz: Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im Rahmen von Bestellungsabsichtsanzeigen sind auf der Internet-Seite der Bundesanstalt in der Rubrik Die BaFin/Datenschutz/Informationen_zur_Datenverarbeitung zu finden. Konkrete Informationen zur Datenverarbeitung bei der Anzeige der vorgesehenen Bestellung von Geschäftsleitern finden Sie hier.