§ 3 Bezeichnungsschutz Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen. Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, TLMV | mit Referenzen. § 4 Verpackung Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.
zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich § 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln § 2a Lufttemperaturmessung § 2b Amtliche Lebensmittelüberwachung § 3 Bezeichnungsschutz § 4 Verpackung § 5 Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher § 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind § 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 7a (weggefallen) § 8 (Inkrafttreten) Schlußformel Anlage (weggefallen)
L 304 vom 22. 11. 2011, S. 18; L 331 vom 18. 2014, S. 41; L 50 vom 21. 2. 2015, S. Konkrete Vorgaben für Hersteller von Tiefkühl-Produkten. 48; L 266 vom 30. 9. 2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Angaben angegeben sind: 1. die Worte "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels, 2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage, 3. die Worte "nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" oder ein gleichsinniger Hinweis, 4. eine Angabe zur Feststellung der Partie. 2 Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.