Bauliche Veränderung bei erstmaliger Anlage einer Terrasse Bei der erstmaligen Anlage einer Terrasse ist von einer baulichen Veränderung auszugehen, wenn z. B. die bisher bestehende Grünfläche in eine durch Platten befestigte, abgegrenzte Terrasse umgestaltet und zu dem eine Erdaufschüttung erforderlich wird, um die Terrasse in eine Ebene mit dem Fußboden der Wohnung eines Wohnungseigentümers zu bringen. Streitthema Gartengestaltung: Welche Elemente sind ohne Genehmigung erlaubt?. [1] Bau einer Terrasse im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung einer Terrasse mit Plattenbelag kann von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt werden. [2] Gleichwohl muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden Bauvorhaben befassen und einen entsprechenden Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG fassen. Kellervorbau einschließlich Anlegung einer Terrasse Ein Kellervorbau unter einem Garten und die Anlegung einer Terrasse mit Kelleraufgang ist als Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer und somit als bauliche Veränderung anzusehen (Veränderung des optischen Gesamteindrucks).
Zudem würde der Zaun bei einer Versetzung zur Seite die freie Sicht vom Gebäude in den hinteren Gartenteil behindern. Damit sei der Kläger zur Veränderung des derzeitigen Zustands nicht berechtigt. Fazit: Die Entscheidung des LG München I liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Ein Sondernutzungsrecht wird in der Regel dann eingeräumt, wenn es rechtlich nicht möglich ist, an dem entsprechenden Grundstücksteil, etwa an einer Gartenfläche, Sondereigentum zu begründen. Zwar ist dann der Berechtigte – ähnlich einem Sondereigentümer – zur aussschließlichen Nutzung der von seinem Sondernutzungsrecht umfassten Fläche berechtigt, verändern darf er diese aber nicht, denn diese bleibt Gemeinschaftseigentum. Dies ist – was die Praxis zeigt – vielen Wohnungseigentümern nicht bewusst. Bauliche veränderung garden.com. Erschwerend kommt hinzu, dass das Sondernutzungsrecht gesetzlich nicht geregelt, die Festlegung der Rechte und Pflichten von Sondernutzungsberechtigten der Rechtsprechung überlassen ist. Diese hat sich hiermit bereits in unzähligen Entscheidungen befassen müssen.
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Der Verwalter als Versammlungsleiter muss vor Durchführung der Abstimmung feststellen und den Eigentümern gegenüber bekannt geben, welche Mehrheit für eine positive Beschlussfassung erforderlich ist. Bei Beschlüssen, die über die regelmäßig durchzuführenden Pflegemaßnahmen hinaus gehen, wird fast immer eine Allzustimmigkeit erforderlich sein. Dies gilt nach den zwei oben näher umschriebenen Urteilen insbesondere für Baumfällarbeiten. Bauliche veränderung garden party. Eigentümer, die mit einem gefassten Beschluss nicht einverstanden sind, können sich möglicherweise mit Aussicht auf Erfolg gegen diesen zur Wehr setzen. Erforderlich ist allerdings, dass der Beschluss innerhalb eines Monats vor dem Amtsgericht angefochten wird. Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige anwaltliche Beratung, die auch bereits im Vorfeld einer Versammlung erfolgen kann.