Der Geschädigte muss dann die den üblichen Tarif übersteigenden Mietwagenkosten selbst tragen. Urteil des BGH vom 09. 10. 2007 Aktenzeichen: VI ZR 27/07 DAR 2007, 700 BGHR 2008, 18
Unter "Normaltarif" versteht der BGH also nicht denjenigen Tarif, der Unfallgeschädigten angeboten wird. Das ist für ihn ein "Unfallersatztarif", egal, ob so oder als "Haustarif", "Standardtarif" oder gar als "Normaltarif" bezeichnet. Ob zum "normalen" Selbstzahlergeschäft auch Internetbuchungen gehören (Problematik Sondermarkt/Zugänglichkeit), hat der BGH noch nicht entschieden. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses VA Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 14, 75 € mtl. 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Unfallersatzwagen - Ansprüche nach einem Unfall 2022. Facebook Werden Sie jetzt Fan der VA-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook
Dies sollte vorab beim Mietwagenunternehmen abgefragt werden. Hinweispflicht des Mietwagenunternehmens Der Vermieter muss den Geschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif darüber aufklären, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gegebenenfalls nur einen Teil der Kosten ersetzt. Das gilt insbesondere bei einem erkennbar geschäftsunerfahrenen Mieter. Für Pflichtverletzungen haftet der Vermieter gem. §§ 280 Abs. Unfallersatztarif mietwagen tabelle der. 1, 311 Abs. 2 BGB. In diesem Fall ist das Mietwagenunternehmen dazu verpflichtet, dem Geschädigten den von der Haftpflichtversicherung nicht erstatteten Betrag zu ersetzen. Ersparte Aufwendungen für eigenes Fahrzeug Der Geschädigte muss sich auf die Mietwagenkosten die ersparten Aufwendungen für das eigene Kfz (Betriebskosten und Verschleiß) anrechnen lassen. Die Kosten lassen sich im Einzelfall nur mit unzumutbarem Aufwand ermitteln. Daher nimmt die neuere Rechtsprechung im Regelfall einen Abzug von 10% der Mietwagenkosten vor. Bei gewerblicher Nutzung des Mietfahrzeuges ist wegen der stärkeren Abnutzung ein Abzug von 25% gerechtfertigt.