Hallo, ich bin froh, dieses Forum gefunden zu haben und hoffe nun auf Eure Hilfe. Leider wird es wohl nicht gleich mit einem Studienplatz in Medizin bei mir klappen und habe mir nun überlegt evtl. erst eine Ausbildung als MTA (L bzw. R) zu machen. Über Erfahrungsberichte zu den folgenden MTA-Schulen würde ich mich freuen. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (w/m/d). Wenn Ihr nicht zu "öffentlich" schreiben wollt, wäre es toll, wenn Ihr mir eine "Private Nachricht" schreibt. Da ich nicht ortsgebunden bin hat für mich Priorität der Kursbeginn (01. 10. ) und wenn Ihr auf eine Schule geht, die nicht in meiner Liste auftaucht wäre es super, wenn Ihr dann dazu was schreibt. Hier nun meine Liste der MTA-Schulen: - Rheinisches Bildungszentrum Marienhaus in Neuwied - MHH Hannover - Klinikum Frankfurt-Höchst - UMG Göttingen - Staatl. Lehranstalt in Tübingen - FIT in Magdeburg - Bildungszentrum Krefeld - Klinikum Vest in Recklinghausen - Rheinisches Bildungszentrum in Köln - Uni Mainz - St. Elisabeth-Krankenhaus in Köln - Sana Klinik Offenbach - UKS Saarland in Homburg - Uni Mannheim - MTA Schule Ludwigshafen - MTA Schule in Würzburg - Elbe Kliniken in Stade-Buxtehude - Westküstenklinikum in Heide - Klinikum Oldenburg - ANDERE SCHULEN IM BUNDESGEBIET Vielleicht geht Ihr aktuell auf einer dieser Schulen oder habt diese bereits absolviert?
WICHTIGER HINWEIS: Seit dem 1. Januar 2019 erhalten die Schüler der MTA-Schule eine Ausbildungsvergütung gemäß der Vergütungsstufen der Ausbildung in der Krankenpflege! ## Für die Fachrichtung Radiologie werden auf dem Arbeitsmarkt dringend Fachkräfte gesucht! Ausbildung Klinikum Frankfurt Höchst MTA Schule - Finde jetzt freie Ausbildungsplätze bei Klinikum Frankfurt Höchst MTA Schule. Erste Informationen finden Sie auf youtube unter: MTA-Schule Höchst Der erste Film gibt Ihnen einen Einblick in den Schulalltag, im zweiten Film feiert die MTA-Schule ihr 50jähriges Bestehen.
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Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, ist er verpflichtet zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeitenden Angelegenheiten. Weiterführende Literatur: DStR 2015, 965 mit Anm. Hörnig und Dr. Matz
Umfang der Beratungspflichten bei einem Dauermandat OLG Koblenz, Urteil vom 15. 04. 2014 – 3 U 633/13 Leitsätze: 1. Dauermandat begründet keine Hinweispflicht › WIR | WIRTSCHAFT REGIONAL. Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren 2. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. 3. Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern.
Die Beratungspflichten des Steuerberaters sind insbesondere im Rahmen des typischen umfassenden Dauermandats weitreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Steuerberater bei einem umfassenden Dauermandat den Mandanten von sich aus – also ungefragt – über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (BGH NJW 1998, 1221). Wann Steuerberater für Nicht-Beratung haften müssen | Der Deutsche Wirtschaftsbrief. Der Steuerberater ist verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis zu belehren. Der Steuerberater muss davon ausgehen, dass sein Auftraggeber in der Regel in steuerlichen Dingen unkundig und vielfach deshalb auch gar nicht in der Lage ist, von sich aus die entsprechenden Fragen zu stellen. Er hat ihn möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen, sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen.
Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab. Ein Steuerberater muss eine GmbH nicht auf deren Überschuldung hinweisen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der Steuerberater war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen fall mit Übernahme seines Mandates jedenfalls beauftragt, für seine Mandantin die Körperschaftsteuererklärungen zu entwerfen. Spätestens hierbei musste von ihm geprüft werden, ob die von der Finanzverwaltung später beanstandeten Bezüge der angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu werten waren, weil sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter versagt hätte 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Mit Urteil v. 26. 1. 2017, IX ZR 285/14, hat der BGH die Haftung von Steuerberatern bei der Jahresabschlusserstellung für Krisenmandanten allerdings deutlich verschärft. Nach dieser Entscheidung hat der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater folgende Pflichten: Er muss prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten darstellen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Er ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Der Steuerberater muss darauf hinweisen, dass ein möglicher Insolvenzgrund vorliegt und dass dem Geschäftsführer eine Prüfungspflicht zukommt, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.
Nur in den so gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es zudem, den Mandanten nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. Auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Er ist so zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch über die konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten hinaus verpflichtet. Vorliegend hatte der Berater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen erarbeitet. Dann liegt zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor. Dieses verpflichtet den Berufsangehörigen, über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität immer geklärt werden muss, wie er sich bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Dazu sind die Handlungsalternativen zu prüfen, die dem Mandanten bei sachgerechter Belehrung offen gestanden hätten. Deren Rechtsfolgen müssen ermittelt und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden. Hierzu hatte die betroffene A-GmbH im Prozess nicht ausreichend vorgetragen. (OLG Koblenz, 15. 4. 14, 3 U 633/13, Abruf-Nr. 142236) Entgegen der Entscheidung in diesem konkreten Fall, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Steuerberater, der mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss und/oder die Erklärungen zu KSt und GwSt fertigt, auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat mit dem Mandanten die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen muss (BGH 23.