#1 Bundesland NRW Hallo zusammen, wir planen an unsere Garage, die auch als Terrasse fungiert, eine Treppe anzubauen, die in den Garten führen soll. Es soll eine "Standard" Außentreppe aus Stahl werden. Damit ich mein Anliegen besser verständlich machen kann, habe ich euch eine Skizze angefügt. Die Höhe der Treppe beträgt 3, 60 m. Nun meine Frage: Muss ich hierbei Baugrenzen beachten? Gruß Quacki 529, 1 KB Aufrufe: 1. Außentreppe - Baugenehmigung / Abstandsflächen - frag-einen-anwalt.de. 744 RobsonMKK #2 Nach meinem Verständnis hast du bereits mit der Nutzung der auf der Grenze gebauten Garage die Baugrenzen missachtet. Da wird aber sicher gleich noch jemand wie @Dirk Grafe was dazu sagen können. wpic #3 Das ist in mehrfacher Hinsicht nicht möglich: 1. ) eine Terrasse auf einem Garagendach innerhalb der Abstandsfläche von 3, 00m zur Nachbargrenze ist generell nicht erlaubt, 2. ) eine Aussentreppe als untergeordnetes Bauteil muss mindestens 1, 50m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, 3. ) die Höhe der Garage an der Nachbargrenze darf im Mittel, über die gesamte Länge, nicht höher als 3, 00m sein.
822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Fn 11 § 47 Absatz 1 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Fn 12 § 48 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juli 2021. Fn 13 § 49 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 14 § 58 Absatz 5 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 15 § 62: Überschrift und Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 30. 822), in Fn 16 § 63 Absatz 2, 4, 5 und 6 geändert sowie Absatz 8 neu gefasst durch Gesetz vom 30. 822), in Kraft getreten Fn 17 § 64 und § 66 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 18 § 68: Absatz 1 neu eingefügt, bisheriger Absatz 1 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und geändert, Absätze 4, 5 und 6 neu eingefügt, bisheriger Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juli 2021. Aussentreppe abstandsfläche nrw 2021. Fn 19 § 69 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 1a eingefügt sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 30. 822), in Fn 20 § 70 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 21 § 71: Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 4 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 5 und geändert, Absatz 6 eingefügt, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 7 durch Gesetz Fn 22 § 78 Absatz 2 geändert, Absatz 10 neu gefasst durch Fn 23 § 79 Absatz 1, 3 und 4 geändert, Absatz 5 eingefügt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 und geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2021.