Enthalten die AGB einen Änderungsvorbehalt, der diesen Voraussetzungen genügt, muss darin außerdem das Verfahren zur nachträglichen Einbeziehung geregelt werden. Das Einverständnis des Kunden kann durch eine Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden. Eine wirksame Erklärungsfiktion setzt danach voraus, dass der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird, er die Möglichkeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen und er darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn er nicht fristgerecht widerspricht, die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dieses Verfahren muss schon im Änderungsvorbehalt beschrieben werden und ist dann genau so durchzuführen. Hieran scheiterte es bei bisher allen Änderungen der Facebook AGB. Die Nutzer wurden entweder gar nicht informiert oder hatten nicht die Möglichkeit zu widersprechen. BGH: Zustimmungsfiktion in AGB-Banken unwirksam. Fazit Eine AGB-Änderung ist mit einigen rechtlichen Problemen verbunden. Diese sollten Unternehmen unbedingt berücksichtigen und sich im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen.
Also nichts anderes als das Gesetz in § 127 BGB wiedergibt. Dies hat keine Auswirkungen auf die zulässigen zusätzlich vereinbarten mündlichen Nebenabreden. "Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. " ("Doppelte/ Qualifizierte Schriftformklausel"): Auch bei dieser Klausel greift die Sperre des § 305 b BGB und scheitert an § 307 BGB. (BGH, NJW 2017, 1017). Zudem erweckt die Klausel den Eindruck, dass sich nicht auf mündlich oder schriftlich getroffene Abreden nach oder vor Vertragsschluss berufen werden kann. Sie ist daher ebenfalls unwirksam. Eine Ausnahme bildet allerdings die konstitutive Schriftformklausel, die durch Auslegung ermittelt wird. Warum empfehle ich, Datenschutzinformationen nicht als „Datenschutzerklärung“ zu bezeichnen? – Datenschutz-Guru. Es ist eine Klausel, deren Existenz die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist. Mit ihr "steht und fällt" sozusagen der Vertragsschluss. Liegt so eine Klausel vor, ist jegliche mündliche Ergänzung des Vertrages unwirksam. Fazit Sobald es sich um AGB-Recht handelt, sind die meisten Schriftformklauseln aufgrund von § 305 b BGB unwirksam.
Hierzu gehört beispielsweise die im vorliegenden Fall unterbliebene Datierung sowie dem vereinbarten Änderungsvorbehalt. Ein weiteres praktisches Problem stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Frage, ob überhaupt ein Berliner Testament gewählt werden sollte. Zumindest aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht dürfte dies häufig nicht die günstigste Variante sein.